Inhalt

Text gilt ab: 15.05.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.05.2031

15.   Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

1Der Träger der Einrichtung hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb und deren Ergebnisse zu machen sowie eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung der einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen sicherzustellen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). 2Die Qualitätssicherung ist bezogen auf Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Einrichtung so zu dokumentieren, dass der ordnungsgemäße Betrieb jederzeit festgestellt werden kann. 3Der Personaleinsatz ist durch gruppenbezogene Dienstpläne nachvollziehbar zu dokumentieren. 4Auszuweisen ist das eingesetzte Personal unter Angabe des Namens, der beruflichen Qualifikation, der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und der Funktion.
5Fachlich einschlägige Schulungen, Fort- und Weiterbildungen sowie Supervision sind zu dokumentieren.
6Für jede betreute Person ist eine Individualakte zu führen, die Folgendes enthält:
Stammdatenblatt,
Förderplanung mit Angaben zur Umsetzung und Evaluation,
Fachdienstleistungen,
Aufzeichnungen über medizinische oder zahnärztliche Versorgung sowie die Verabreichung von Medikamenten sowie
weitere notwendige personenbezogene Unterlagen (Pflegeplanung, Einwilligungserklärungen der Sorgeberechtigten, Gutachten, Gerichtsbeschlüsse, Deeskalations- oder Kriseninterventionspläne, Verdacht auf und Hinweise zu Kindeswohlgefährdung sowie Dokumentation der Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen).