Inhalt
Verordnung über die Errichtung und den Betrieb sowie Schulordnung der Schulen für Kranke in Bayern
(Krankenhausschulordnung – KraSO)
Vom 1. Juli 1999
(GVBl. S. 288)
BayRS 2233-2-7-K
Vollzitat nach RedR: Krankenhausschulordnung (KraSO) vom 1. Juli 1999 (GVBl. S. 288, BayRS 2233-2-7-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist
Abschnitt I Allgemeines (vgl. Art. 1 bis 3 und Art. 23 BayEUG)
(1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Schulen für Kranke und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule für Kranke.
(2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 und Art. 93 BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen von Art. 100 Abs. 2 BayEUG.
(1) Die Schulen für Kranke erziehen und unterrichten Schüler von Grund-, Mittel- und Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien sowie der entsprechenden Förderschulen,
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wenn sie sich im Krankenhaus befinden und am Unterricht in der vor der Erkrankung besuchten Schule (Stammschule) voraussichtlich länger als sechs Wochen nicht teilnehmen können oder
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wenn sie in regelmäßigen Abständen für eine bestimmte Zeit ein Krankenhaus aufsuchen müssen oder
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wenn innerhalb eines Schuljahres wiederholt ein stationärer Aufenthalt im Krankenhaus erforderlich ist oder voraussichtlich sein wird oder
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wenn sie wegen einer lange dauernden Krankheit und der sich daraus ergebenden Behandlungserfordernisse den Unterricht in der Stammschule an mindestens einem Tag in der Woche regelmäßig versäumen.
(2) 1Die Einschätzung des Zeitraums, in dem die Schüler die Stammschule nicht besuchen können, obliegt den behandelnden Ärzten; hierbei ist die Zeit der Nacherholung außerhalb des Krankenhauses miteinzubeziehen. 2Die Dauer des Aufenthalts im Krankenhaus ist für die Teilnahme am Unterricht nicht erheblich. 3Der Unterricht beginnt im Anschluss an die Erstellung der Prognose. 4Schülern im Krankenhaus, die voraussichtlich weniger als sechs Wochen am Unterricht in der Stammschule nicht teilnehmen können, kann Unterricht nach Maßgabe der verfügbaren Lehrerstunden erteilt werden.
1Krankenhäuser im Sinn dieser Bestimmungen sind
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Krankenhäuser im Sinn von § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 10. April 1991 (BGBl I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung,
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Sanatorien, (Kinder-)Heilstätten, Kurkliniken,
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ähnliche Einrichtungen, insbesondere der Kinder- und Jugendpsychiatrie und der Jugendhilfe mit vergleichbaren Aufgaben.
2Kindererholungsheime ohne ständige ärztliche Aufsicht oder nur mit Anfangs- und Schlussuntersuchungen sowie Notfallbetreuung sind keine Krankenhäuser im Sinn dieser Bestimmung.
§ 4
Errichtung, Genehmigung und Betrieb
(1) 1Eine selbständige Schule für Kranke kann errichtet und betrieben werden, wenn in den Unterrichtswochen auf Dauer durchschnittlich mindestens 40 Schüler im Sprengel oder Einzugsbereich der Schule zu betreuen sind. 2Wenn in den Unterrichtswochen auf Dauer durchschnittlich mindestens zehn Schüler zu erziehen und unterrichten sind, kann eine nicht selbstständige Schule für Kranke angeschlossen an eine Förderschule errichtet werden. 3Öffentliche Schulen für Kranke werden errichtet, soweit für den Einzugsbereich keine private Schule für Kranke besteht. 4Wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht gegeben sind, wird Hausunterricht im Krankenhaus nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über den Hausunterricht vom 20. August 1989 (GVBl S. 544, BayRS 2233-2-3-UK) in der jeweils geltenden Fassung erteilt.
(2) 1Die Schule für Kranke versorgt alle in ihrem Sprengel oder Einzugsbereich liegenden Krankenhäuser im Sinn des § 3 Satz 1 in öffentlicher oder privater Trägerschaft. 2Private Schulen für Kranke können für ein oder mehrere Krankenhäuser des gleichen oder verschiedener Krankenhausträger genehmigt werden.
(3) Die Regierung errichtet oder genehmigt die Schule für Kranke; soweit sie nicht nach anderen Vorschriften zuständig ist, wird ihr die Zuständigkeit nach Art. 117 BayEUG übertragen.
§ 5
Aufgaben der Schule für Kranke
1Der Unterricht soll den Bildungsauftrag der Schule unter dem besonderen Gesichtspunkt von Krankheit, Krankenhausaufenthalt und Erholungsbedürftigkeit erfüllen, möglichst den Anschluss an die Schulausbildung gewährleisten, die Wiedereingliederung in den normalen Schulbetrieb vorbereiten, Befürchtungen, in den schulischen Leistungen zurückzubleiben, vermindern, von der Krankheit ablenken, den Heilungsprozess unterstützen, den Willen zur Genesung stärken und Gefahren für die seelische Entwicklung abwenden; er soll helfen, die Krankheit besser zu bewältigen, sich mit ihren Folgen auseinanderzusetzen und Rückfälle zu vermeiden. 2Die schulische Förderung während der Krankheit soll den vorzeitigen Abbruch oder das Hinausschieben notwendiger Behandlungsmaßnahmen vermeiden helfen und damit ermöglichen, dass der günstigste Zeitpunkt für die medizinische Behandlung genutzt wird.
§ 6
Unterricht in der Schule für Kranke, Hausunterricht
(1) Der Unterricht in der Schule für Kranke wird als Unterricht im Krankenhaus oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 als Hausunterricht erteilt.
(2) 1Hausunterricht wird von der Schule für Kranke erteilt,
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wenn zu erwarten ist, dass die Schüler in absehbarer Zeit wieder im Krankenhaus behandelt werden müssen und in der Zwischenzeit die Stammschule nicht besuchen oder
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wenn die Schüler wegen Krankheit in die frühere Stammschule nicht mehr zurückkehren werden oder
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wenn die Behandlung durch das Krankenhaus in ambulanter Form fortgesetzt wird oder
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wenn die Wiederherstellung der Gesundheit nicht zu erwarten ist oder
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wenn die Schule für Kranke sonst nach § 4 Abs. 3 der Verordnung über den Hausunterricht für zuständig erklärt wurde.
2Nach Absprache zwischen der Schule für Kranke und der Stammschule kann der Hausunterricht auch von der Stammschule erteilt werden. 3Das Nähere regelt die Verordnung über den Hausunterricht.
(3) Der Unterricht der Schulen für Kranke soll nach Möglichkeit auch durch Einsatz elektronischer Datenkommunikation, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Kontakts zur Stammschule, unterstützt und auch im Wege des Distanzunterrichts erteilt werden.
Abschnitt II Voraussetzungen des Krankenhausunterrichts, Schulpflicht, Aufnahme und Rückführung (vgl. Art. 23, 41 Abs. 1, Art. 44 BayEUG)
§ 7
Voraussetzungen des Krankenhausunterrichts, Schulpflicht
(1) 1Krankenhausunterricht wird nur erteilt, soweit die Schüler auf Grund ihres Gesundheitszustandes dazu in der Lage sind und keine Ansteckungsgefahr für die Lehrkräfte und gegebenenfalls für die Mitschüler besteht. 2Die behandelnden Ärzte und die Schulleiter oder die von diesen beauftragten Lehrkräfte entscheiden einvernehmlich, ob und in welchem Umfang die Schüler am Unterricht und an Fördermaßnahmen teilnehmen können. 3Unabhängig von der ärztlichen Erlaubnis zur Unterrichtserteilung haben die Lehrkräfte ständig auf die Belastbarkeit und das gegenwärtige Leistungsvermögen der Schüler Rücksicht zu nehmen. 4Bei einer länger andauernden Krankheit ist die Entscheidung über die Belastbarkeit und die Teilnahme am Unterricht in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
(2) Schulpflichtige Schüler sind im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen.
§ 8
Aufnahme in die Schule für Kranke
(1) 1Ein besonderes Aufnahme- oder Überweisungsverfahren in die Schule für Kranke findet nicht statt. 2Mit der Aufnahme in das Krankenhaus wird die Schule für Kranke unter den in § 7 genannten Voraussetzungen für Erziehung und Unterricht der Schüler zuständig. 3Die Schüler bleiben Schüler der Schulart, die sie vor der Erkrankung besucht haben, soweit nicht wegen der Krankheit ein Übertritt an eine Schule einer anderen Schulart entsprechend den Bestimmungen der für die vorgesehene Schulart einschlägigen Schulordnung über Aufnahme und Übertritt erforderlich ist; wenn die aufnehmende Schule der vorgesehenen Schulart noch nicht feststeht, so bestimmt die zuständige Schulaufsichtsbehörde die Schule, die das Aufnahme- und Übertrittsverfahren durchzuführen hat. 4Kinder, die während des Krankenhausaufenthalts schulpflichtig werden, sind zunächst von der Schule für Kranke aufzunehmen und zugleich bei der Sprengelschule der Heimatgemeinde anzumelden; die Schule für Kranke entscheidet auch über eine Zurückstellung.
(2) Die Fördermaßnahmen sind nach Möglichkeit umgehend mit den Erziehungsberechtigten zu besprechen.
1Ein besonderes Rückführungs- oder Überweisungsverfahren findet nicht statt. 2Die Schule für Kranke benachrichtigt unverzüglich die Schule, die die Schüler nach dem Krankenhausunterricht besuchen oder die als Stammschule den anschließenden Hausunterricht erteilt. 3Die Schüler besuchen die Jahrgangsstufe, die sich aus dem festgestellten Leistungsstand ergibt, sofern nicht die Erziehungsberechtigten aus besonderen Gründen einen Antrag auf Besuch der vorangegangenen Jahrgangsstufe stellen. 4Die Bestimmungen über die Übertrittsverfahren an Realschulen, Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Fachoberschulen sowie das Überweisungsverfahren an die Förderschulen bleiben unberührt.
Abschnitt III Grundsätze des Schulbetriebs
§ 10
Klassen- und Gruppenbildung (vgl. Art. 45 und 49 BayEUG)
(1) 1Der Krankenhausunterricht wird als Klassen-, Gruppen- oder Einzelunterricht erteilt; er kann auch ganz oder teilweise im Wege des Distanzunterrichts stattfinden. 2Nach Möglichkeit soll der Krankenhausunterricht in Klassen und Gruppen für die verschiedenen Altersstufen und Schularten durchgeführt werden. 3Der Unterricht kann auch in Leistungsgruppen erteilt werden. 4Maßgebend für die Klassen- und Gruppenbildung und für die Versorgung mit Lehrkräften sind die vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus in den Bestimmungen zur Klassen- und Gruppenbildung festgelegten Richtlinien.
(2) 1Einzelunterricht kann aus medizinischen, pädagogischen und organisatorischen Gründen erforderlich sein. 2Wenn der Einzelunterricht im Rahmen der zugewiesenen Lehrerstunden eingerichtet werden kann, treffen die Entscheidung die Schulleiter oder die von ihnen beauftragten Lehrkräfte, sonst das Staatliche Schulamt.
(3) Besondere Fördermaßnahmen können nach Maßgabe der verfügbaren Lehrerstunden eingerichtet werden, um Schülern den für das Vorrücken oder den für den Schulabschluss erforderlichen Leistungsstand zu vermitteln, oder um sie auf die Rückführung in ihre Stammklasse vorzubereiten.
§ 11
Inhalte des Unterrichts (vgl. Art. 45 BayEUG)
(1) 1Der Unterricht in den einzelnen Fächern richtet sich nach den Lehrplänen der Stammschulen oder der Schulen, die die Schüler nach der Genesung voraussichtlich besuchen werden. 2Soweit es die besondere Lage der Schüler zulässt, ist vorrangig in Fächern zu unterrichten, in denen der Lernstoff auf den vorhergehenden Lerninhalten aufbaut. 3Praktische und musische Fächer sollen in angemessenem Umfang einbezogen werden. 4Bei Schülern von Berufsschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Fachakademien und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung beschränkt sich der Unterricht auf die allgemeinbildenden und fachtheoretischen Fächer. 5Soweit durch Therapie ähnliche Ziele wie durch den Unterricht angestrebt werden, kann auf den Unterricht in diesem Fach verzichtet werden. 6Unabhängig von dem lehrplanorientierten Unterricht in den einzelnen Fächern sollen sich die Schüler mit Aufbau und Funktionen des eigenen Körpers vertieft beschäftigen.
(2) Für die Schüler sind individuelle Förderpläne zu entwickeln, die auf die Lernziele und Lerninhalte der Schulart und Jahrgangsstufe Bezug nehmen, die die Schüler nach ihrer Genesung voraussichtlich besuchen werden.
(3) 1Die Schule für Kranke soll mit der Krankenhausseelsorge zusammenarbeiten. 2Religionsunterricht hat auf das Bekenntnis der Schüler Rücksicht zu nehmen.
(4) Für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und für Aussiedler, die dem Unterricht in einer deutschsprachigen Gruppe nicht zu folgen vermögen, soll Förderunterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache eingerichtet werden.
§ 12
Unterrichtszeit, Umfang des Unterrichts (vgl. Art. 5 und 89 BayEUG)
(1) 1Die zu erteilenden Unterrichtsstunden sollen unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Schüler möglichst gleichmäßig auf mehrere Wochentage verteilt werden. 2Die Unterrichtszeiten werden von den Schulleitern oder den von ihnen beauftragten Lehrkräften im Benehmen mit den Chefärzten oder den von diesen beauftragten Ärzten festgesetzt.
(2) Der Einzel- oder Kleingruppenunterricht umfasst in den Jahrgangsstufen 1 bis 9 bis zu zehn Wochenstunden, ab der Jahrgangsstufe 10 bis zu zwölf Wochenstunden.
(3) Beträgt die Verweildauer im Krankenhaus voraussichtlich mehr als sechs Monate, kann der Unterricht in Klassen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 im Umfang von bis zu 18, ab der Jahrgangsstufe 5 im Umfang von bis zu 25 Wochenstunden erteilt werden.
(4) Der wöchentliche Unterricht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Schüler umfasst in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 bis zu zwei Unterrichtsstunden, ab der Jahrgangsstufe 5 bis zu drei Unterrichtsstunden je Fehltag.
§ 13
Bewertung der Leistungen (vgl. Art. 52 BayEUG)
1Lernfortschritte sind den Schülern in geeigneter Weise erkennbar zu machen. 2Schriftliche Leistungsnachweise werden nur verlangt, wenn es der Krankheitszustand der Schüler erlaubt und die Schüler voraussichtlich länger als sechs Wochen am Unterricht in der Stammschule nicht teilnehmen können.
§ 14
Zeugnisse, Vorrücken (vgl. Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 BayEUG)
(1) 1Die Stammschule erteilt Zwischenzeugnisse, Jahreszeugnisse, Abschlusszeugnisse und Entlassungszeugnisse nach Maßgabe des Absatzes 5. 2Die Schule für Kranke erteilt Zwischen-, Jahres-, Abschluss- und Entlassungszeugnisse der jeweiligen Schulart für die Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule nicht besucht haben und die sich zum Zeugnistermin entweder in der Schule für Kranke befinden oder denen die Schule für Kranke zum Zeugnistermin Hausunterricht nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 erteilt.
(2) 1In die Zeugnisse können Bemerkungen über die erbrachten Leistungen und zum Lernverhalten der kranken Schüler unter Berücksichtigung der Krankheit aufgenommen werden. 2Der Lehrplan, nach dem die einzelnen Fächer unterrichtet wurden, ist in den Bemerkungen anzugeben.
(3) 1Die das Jahreszeugnis erteilende Schule stellt nach Maßgabe der einschlägigen Schulordnung fest, ob die Schüler die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe haben. 2Lässt der Krankenhausunterricht in Verbindung mit dem Unterricht in der vorher oder nachher besuchten Schule eine gesicherte Leistungsfeststellung im Jahreszeugnis nicht zu, so gestattet die Stammschule das Vorrücken nur auf Probe (Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG). 3Die Schule für Kranke kann die Erlaubnis zum Vorrücken stets nur auf Probe erteilen.
(4) Von der Erteilung eines Zeugnisses kann solange abgesehen werden, wie dies aus therapeutischen oder psychologischen Gründen geboten erscheint.
(5) 1Für Schüler, denen während eines Schuljahres Krankenhaus- oder Hausunterricht von der Schule für Kranke sowie Unterricht in der Stammschule erteilt wurde, setzt die Stammschule die Zeugnisnoten unter angemessener Berücksichtigung der im Krankenhausunterricht erbrachten Leistungen fest. 2Die Stammschule nimmt eine ergänzende Bemerkung über die Dauer des Besuchs der Schule für Kranke auf. 3Soweit die Zeugnisnoten nur auf Leistungsfeststellungen der Schule für Kranke beruhen, ist dies in einem Vermerk festzuhalten.
(6) Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Mustern entsprechen.
§ 15
Abschlussprüfungen (vgl. Art. 54 BayEUG)
(1) 1Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule besucht haben und die sich zum Zeitpunkt der Abschlussprüfungen in der Schule für Kranke befinden, können die entsprechenden Prüfungen nach den Bestimmungen über Abschlussprüfungen der einschlägigen Schulordnung ablegen. 2Schüler, die zum Zeitpunkt der Abschlussprüfungen von der Schule für Kranke unterrichtet werden und die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule nicht besucht haben, können die entsprechenden Prüfungen nach den Bestimmungen über die Prüfungen für andere Bewerber ablegen.
(2) 1In besonderen Ausnahmefällen können die Prüfungen für andere Bewerber abweichend von den Bestimmungen der einschlägigen Schulordnung bereits von Schülern der jeweils letzten Jahrgangsstufe abgelegt werden. 2Der Antrag wird über die Schule für Kranke bei der Stammschule oder der nächstgelegenen Schule der gleichen Schulart eingereicht. 3Antragsfristen gelten nicht.
(3) 1Die Prüfung wird im Krankenhaus abgehalten. 2Der Prüfungsausschuss kann die Prüfungszeiten verlängern oder die Formen der Prüfung ändern, wenn dies aus krankheitsbedingten Gründen erforderlich ist. 3Abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 2 erteilt die prüfende Schule das Abschlusszeugnis.
Abschnitt IV Schulleiter, Lehrkräfte und Lehrerkonferenz (vgl. Art. 57 bis 59 BayEUG)
1Die Schulleiter vertreten die Belange der Schulen für Kranke gegenüber den Krankenhäusern. 2Sie ordnen an, in welchen im Sprengel oder Einzugsbereich ihrer Schulen gelegenen Krankenhäusern die Lehrkräfte unter Berücksichtigung ihrer Lehramtsbefähigungen unterrichten, und sie bestimmen die Lehrkräfte, die die Schüler erziehen und unterrichten; Umfang und Form des Unterrichts (Einzel- oder Gruppenunterricht, Hausunterricht) werden von ihnen oder den von ihnen beauftragten Lehrkräften (§ 7 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2) festgelegt. 3Beamtenrechtliche Maßnahmen durch die Schulaufsichtsbehörden wie Versetzungen, Abordnungen und Zuweisungen bleiben unberührt. 4Zu Schulleitern können Lehrkräfte grundsätzlich nur dann ernannt werden, wenn sie die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen bzw. für Sonderpädagogik besitzen; ausnahmsweise können die Schulleiter einer der in § 17 genannten Lehrergruppen angehören, wenn sie eine entsprechende sonderpädagogische Qualifikation erworben haben.
1Der Unterricht in der Schule für Kranke wird von Lehrkräften aller Schularten nach den Bedürfnissen der zu unterrichtenden Schüler und den besonderen Aufgaben der Schule für Kranke erteilt. 2Soweit die Schule für Kranke nicht über geeignete Lehrkräfte verfügt, können die erforderlichen Beamten zu Erziehung und Unterricht auch befristet und mit einem Teil ihrer Unterrichtspflichtzeit abgeordnet werden.
§ 18
Aufgaben der Lehrerkonferenz
Die Lehrerkonferenz dient neben ihren sonstigen Aufgaben nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sowie den einschlägigen Schulordnungen dem Erfahrungsaustausch und der Fortbildung; sie berät über die Maßnahmen, die für die Erziehung und Unterrichtung der Schüler erforderlich sind, wobei medizinische und organisatorische Erfordernisse des Krankenhauses berücksichtigt werden müssen.
Abschnitt V Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens
§ 19
Schülermitverantwortung
1An den Schulen für Kranke ist den Schülern die Möglichkeit einzuräumen, das Schulleben entsprechend ihrer körperlichen und psychischen Befindlichkeit mitzugestalten. 2Art. 62 BayEUG findet keine Anwendung.
§ 20
Elternvertretung (vgl. Art. 64 bis 68 BayEUG)
1Ein Elternbeirat wird nur gebildet, wenn sich die Schüler durchschnittlich mindestens sechs Monate in der Schule für Kranke aufhalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) oder in diesem Zeitraum in regelmäßigen Abständen das Krankenhaus aufsuchen müssen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) oder in dieser Zeit den Unterricht in der Stammschule regelmäßig an einem Tag in der Woche versäumen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4). 2Wünsche, Anregungen und Vorschläge des Elternbeirats (Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BayEUG) können sich insbesondere beziehen auch auf Fragen
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der Erziehung,
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des Unterrichtsbetriebs und der Abstimmung von Therapiemaßnahmen,
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der Schullaufbahnen,
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der Freizeitgestaltung,
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der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Schule, Krankenhaus, Elternhaus und der bisher besuchten beziehungsweise künftig zu besuchenden Schule.
Abschnitt VI Schule, Krankenhaus und Erziehungsberechtigte (vgl. Art. 74 bis 76 BayEUG)
§ 21
Zusammenarbeit der Schule mit dem Krankenhaus
(1) 1Um Krankenhausbehandlung, Erziehung und Unterricht zum bestmöglichen Erfolg zu führen, ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte mit den behandelnden und betreuenden Fachkräften erforderlich. 2Der Zusammenarbeit der Schule mit dem Krankenhaus dienen Gespräche der Lehrkräfte mit den zuständigen Ärzten und den Fachkräften. 3Durch gegenseitige Informationen und Abstimmung von zu treffenden Maßnahmen werden die notwendigen Voraussetzungen für eine geeignete Erziehungs-, Unterrichts- und Therapiegestaltung geschaffen. 4Die behandelnden Ärzte geben den unterrichtenden Lehrkräften Auskunft über die Belastbarkeit, die voraussichtliche Dauer der Krankheit und über die von den Schülern etwa ausgehenden unmittelbaren Ansteckungsgefahren sowie mögliche Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Schulbetriebs; weitergehende Auskünfte über Diagnose und Prognose erteilen sie nur, wenn die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährigen Schüler damit einverstanden sind.
(2) 1Es gilt die allgemeine dienstrechtliche Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; die Lehrkräfte sind insbesondere zum Stillschweigen über alle medizinisch-therapeutischen Informationen verpflichtet. 2Die Lehrkräfte sind berechtigt, ihre die Schüler betreffenden Kenntnisse den behandelnden Ärzten und anderen mit der Therapie betrauten Mitarbeitern des Krankenhauses mitzuteilen, soweit dies für therapeutische Zwecke erforderlich ist. 3Soweit die Erziehungsberechtigten die Lehrkräfte in anderen Fällen schriftlich von der Schweigepflicht entbinden, dürfen diese nur Auskünfte geben, die sich auf die Erziehung und Unterrichtung der kranken Schüler beziehen. 4Sofern die Schule für Kranke Zweifel hat, ob sie Auskünfte erteilen darf, kann sie die Mitteilungen den Erziehungsberechtigten übergeben und diesen anheimstellen, die Auskünfte den anfordernden Stellen weiterzuleiten.
§ 22
Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
1Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte sind auf den gegenseitigen Erfahrungsaustausch angewiesen. 2Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden.
§ 23
Zusammenarbeit der Schule mit der Stammschule
(1) 1Die Schule für Kranke fordert von der Stammschule die erforderlichen Unterlagen an. 2Bei längerfristig geplanten Krankenhausaufenthalten, insbesondere in Kurkliniken, sollen die Unterlagen bereits zu Beginn des Aufenthalts vorliegen. 3Die Stammschule übermittelt mit den Unterlagen unverzüglich Informationen über die bisher behandelten sowie die geplanten Lernziele und Lerninhalte in den von der Schule für Kranke bezeichneten Fächern sowie Angaben über den Kenntnis- und Leistungsstand der Schüler in den Vorrückungsfächern.
(2) 1Zwischen den Lehrkräften, die den Krankenhausunterricht erteilen, und den Lehrkräften der Stammschule sind Lernziele und Lerninhalte möglichst abzustimmen. 2Die Stammschule unterstützt die Arbeit der Schule für Kranke durch die befristete Ausleihe der verwendeten Lernmittel (Lehrbücher). 3Die Lehrkräfte der Schule für Kranke vergewissern sich regelmäßig über die Aufgabenstellungen und den Leistungsstand der Schüler in der Jahrgangsstufe, der die kranken Schüler angehörten.
(3) 1Die Schule für Kranke unterrichtet die nach der Rückführung zuständige Stammschule über das bisherige Lern- und Leistungsverhalten der Schüler und geht auf die durchgeführten Fördermaßnahmen ein, soweit dies notwendig ist, um einen nahtlosen Übergang sicherzustellen; die Schule für Kranke ist nicht berechtigt, ärztliche Diagnosen weiterzugeben. 2Sie teilt mit, in welchen Fächern unterrichtet wurde, welche Lernziele erreicht und welche Lerninhalte vermittelt wurden, außerdem welche Schulleistungen erzielt wurden. 3Die festgestellten Leistungen sind von der aufnehmenden Schule zu berücksichtigen. 4Die Nachbetreuungsmöglichkeiten richten sich nach den Vorschriften über den Hausunterricht und die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste.
(4) 1Die Schule für Kranke leitet die erforderlichen Unterlagen unverzüglich der Schule zu, die die Schüler künftig besuchen werden. 2Sie bewahrt Abschriften der erforderlichen Mitteilungen an die nach der Rückführung zuständige Stammschule bis zum Ende des übernächsten Schuljahres auf. 3Die Stammschule nimmt Unterlagen und Abschlussberichte der Schule für Kranke zu den Schülerakten.
Abschnitt VII Schlussvorschriften
§ 24
Schulaufsicht (vgl. Art. 111 bis 117 BayEUG)
(1) 1Die Schulaufsicht wirkt mit den Schulen für Kranke, den Ärzten, den Erziehungsberechtigten und den Trägern von Schulen und Krankenhäusern zusammen, um die rechtzeitig einsetzende und kontinuierliche Durchführung des Krankenhausunterrichts zu gewährleisten. 2Sie informiert zusammen mit der Schule für Kranke die zuständigen Stellen und Schulen ihres Bereichs sowie die Erziehungsberechtigten über die bestehenden Möglichkeiten des Unterrichts für kranke Schüler.
(2) 1Die Schulaufsicht über die Schulen für Kranke wird von den Staatlichen Schulämtern des Schulsitzes wahrgenommen. 2Die Zuständigkeit wird den Staatlichen Schulämtern nach Art. 117 BayEUG übertragen, soweit sie ihnen nicht bereits auf Grund von anderen Vorschriften zusteht. 3Die Schulaufsicht wird für Schüler von Realschulen, Gymnasien und Fachoberschulen sowie für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen, Gymnasien oder Fachoberschulen im Benehmen mit dem Ministerialbeauftragten, für die übrigen beruflichen Schulen im Benehmen mit der zuständigen Regierung ausgeübt.
§ 25
Geltung der Schulordnungen
Soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Schulordnungen der Schularten, denen die Schüler jeweils angehören, entsprechend anzuwenden, soweit sie mit Aufgaben und Organisation der Schule für Kranke vereinbar sind.
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
München, den 1. Juli 1999
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Monika Hohlmeier, Staatsministerin