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Verordnung über die Errichtung und den Betrieb sowie Schulordnung der Klinikschulen in Bayern
(Klinikschulordnung – KSO)
Vom 1. Juli 1999
(GVBl. S. 288)
BayRS 2233-2-7-K
Vollzitat nach RedR: Klinikschulordnung (KSO) vom 1. Juli 1999 (GVBl. S. 288, BayRS 2233-2-7-K), die zuletzt durch § 9 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GVBl. S. 425) geändert worden ist
Abschnitt I Allgemeines (vgl. Art. 1 bis 3 und Art. 23 BayEUG)
(1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Klinikschulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Klinikschule.
(2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 und Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen von Art. 100 Abs. 2 BayEUG.
(1) Die Klinikschulen erziehen und unterrichten Schüler von Grund-, Mittel- und Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien sowie der entsprechenden Förderschulen,
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wenn sie sich in einer Klinik befinden und am Unterricht in der vor der Erkrankung besuchten Schule (Stammschule) voraussichtlich länger als sechs Wochen nicht teilnehmen können oder
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wenn sie in regelmäßigen Abständen für eine bestimmte Zeit eine Klinik aufsuchen müssen oder
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wenn innerhalb eines Schuljahres wiederholt ein stationärer Aufenthalt in der Klinik erforderlich ist oder voraussichtlich sein wird oder
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wenn sie wegen einer lange dauernden Krankheit und der sich daraus ergebenden Behandlungserfordernisse den Unterricht in der Stammschule an mindestens einem Tag in der Woche regelmäßig versäumen.
(2) 1Die Einschätzung des Zeitraums, in dem die Schüler die Stammschule nicht besuchen können, obliegt den behandelnden Ärzten; hierbei ist die Zeit des vorangegangenen Unterrichtsausfalls der Nacherholung außerhalb der Klinik miteinzubeziehen. 2Die Dauer des Aufenthalts in der Klinik ist für die Teilnahme am Unterricht nicht erheblich. 3Der Unterricht beginnt im Anschluss an die Erstellung der Prognose. 4Schülern in der Klinik, die voraussichtlich weniger als sechs Wochen am Unterricht in der Stammschule nicht teilnehmen können, kann Unterricht nach Maßgabe der verfügbaren Lehrerstunden erteilt werden.
1Kliniken im Sinn dieser Bestimmungen sind
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Kliniken im Sinn von § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 10. April 1991 (BGBl I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung,
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Sanatorien, (Kinder-)Heilstätten, Kurkliniken,
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ähnliche Einrichtungen, insbesondere der Kinder- und Jugendpsychiatrie und der Jugendhilfe mit vergleichbaren Aufgaben.
2Kindererholungsheime ohne ständige ärztliche Aufsicht oder nur mit Anfangs- und Schlussuntersuchungen sowie Notfallbetreuung sind keine Kliniken im Sinn dieser Bestimmung.
§ 4
Errichtung, Genehmigung und Betrieb
(1) 1Eine selbständige Klinikschule kann errichtet und betrieben werden, wenn in den Unterrichtswochen auf Dauer durchschnittlich mindestens 40 Schüler im Sprengel oder Einzugsbereich der Schule zu betreuen sind. 2Wenn in den Unterrichtswochen auf Dauer durchschnittlich mindestens zehn Schüler zu erziehen und unterrichten sind, kann eine unselbstständige Klinikschule angeschlossen an eine Förderschule errichtet werden. 3Öffentliche Klinikschulen werden errichtet, soweit für den Einzugsbereich keine private Klinikschule besteht. 4Wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht gegeben sind, wird Hausunterricht in der Klinik nach § 4 Abs. 2 der Hausunterrichtsverordnung (HUnterrV) vom 29. August 1989 (GVBl. S. 455, 702, BayRS 2233-2-3-K) in der jeweils geltenden Fassung erteilt.
(2) 1Die Klinikschule versorgt alle in ihrem Sprengel oder Einzugsbereich liegenden Kliniken im Sinn des § 3 Satz 1 in öffentlicher oder privater Trägerschaft. 2Private Klinikschulen können für eine oder mehrere Kliniken des gleichen oder verschiedener Klinikträger genehmigt werden.
(3) Die Regierung errichtet oder genehmigt die Klinikschule.
§ 5
Aufgaben der Klinikschule
1Der Unterricht soll den Bildungsauftrag der Schule unter dem besonderen Gesichtspunkt von Krankheit, Klinikaufenthalt und Erholungsbedürftigkeit erfüllen, möglichst den Anschluss an die Schulausbildung gewährleisten, die Wiedereingliederung in den normalen Schulbetrieb vorbereiten, Befürchtungen, in den schulischen Leistungen zurückzubleiben, vermindern, von der Krankheit ablenken, den Heilungsprozess unterstützen, den Willen zur Genesung stärken und Gefahren für die seelische Entwicklung abwenden; er soll helfen, die Krankheit besser zu bewältigen, sich mit ihren Folgen auseinanderzusetzen und Rückfälle zu vermeiden. 2Die schulische Förderung während der Krankheit soll den vorzeitigen Abbruch oder das Hinausschieben notwendiger Behandlungsmaßnahmen vermeiden helfen und damit ermöglichen, dass der günstigste Zeitpunkt für die medizinische Behandlung genutzt wird. 3Die Klinikschule berät die Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte und die künftige Schule zur schulischen Entwicklung des Schülers unter besonderer Berücksichtigung der Erkrankung.
§ 6
Unterricht in der Klinikschule, Hausunterricht
(1) 1Der Unterricht der Klinikschule wird in der Klinik erteilt. 2Hausunterricht erteilt grundsätzlich die Stammschule. 3Die Klinikschule kann in Absprache mit der Stammschule ausnahmsweise den Hausunterricht erteilen. 4Das Nähere regelt die Hausunterrichtsverordnung.
(2) Der Unterricht der Schulen für Kranke soll nach Möglichkeit auch durch Einsatz elektronischer Datenkommunikation, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Kontakts zur Stammschule, unterstützt und auch im Wege des Distanzunterrichts erteilt werden.
Abschnitt II Voraussetzungen des Klinikunterrichts, Schulpflicht, Aufnahme und Wiedereingliederung (vgl. Art. 23, 41 Abs. 1, Art. 44 BayEUG)
§ 7
Voraussetzungen des Klinikunterrichts, Schulpflicht
(1) 1Klinikunterricht wird nur erteilt, soweit die Schüler auf Grund ihres Gesundheitszustandes dazu in der Lage sind und keine Ansteckungsgefahr für die Lehrkräfte und gegebenenfalls für die Mitschüler besteht. 2Die behandelnden Ärzte und die Schulleiterinnen und Schulleiter oder die von diesen beauftragten Lehrkräfte entscheiden einvernehmlich, ob und in welchem Umfang die Schüler am Unterricht und an Fördermaßnahmen teilnehmen können. 3Unabhängig von der ärztlichen Erlaubnis zur Unterrichtserteilung haben die Lehrkräfte ständig auf die Belastbarkeit und das gegenwärtige Leistungsvermögen der Schüler Rücksicht zu nehmen. 4Bei einer länger andauernden Krankheit ist die Entscheidung über die Belastbarkeit und die Teilnahme am Unterricht in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
(2) Schulpflichtige Schüler sind im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen.
§ 8
Aufnahme in die Klinikschule
(1) 1Ein formelles besonderes Aufnahme- oder Überweisungsverfahren in die Klinikschule findet nicht statt. 2Mit der Aufnahme in die Klinik wird die Klinikschule unter den in § 7 genannten Voraussetzungen für Erziehung und Unterricht der Schüler zuständig. 3Die Schüler bleiben Schüler der Schulart, die sie vor der Erkrankung besucht haben, soweit nicht wegen der Krankheit ein Übertritt an eine Schule einer anderen Schulart entsprechend den Bestimmungen der für die vorgesehene Schulart einschlägigen Schulordnung über Aufnahme und Übertritt erforderlich ist; wenn die aufnehmende Schule der vorgesehenen Schulart noch nicht feststeht, so bestimmt die zuständige Schulaufsichtsbehörde die Schule, die das Aufnahme- und Übertrittsverfahren durchzuführen hat. 4Kinder, die während des Klinikaufenthalts schulpflichtig werden, sind zunächst von der Klinikschule aufzunehmen und zugleich bei der Sprengelschule der Heimatgemeinde anzumelden; die Klinikschule entscheidet auch über eine Zurückstellung.
(2) Die Fördermaßnahmen sind nach Möglichkeit umgehend mit den Erziehungsberechtigten zu besprechen.
1Ein formelles besonderes Rückführungs- oder Überweisungsverfahren findet nicht statt. 2Die Klinikschule und die künftige Schule wirken jedoch zur Gewährleistung eines gelingenden Übergangs zusammen. 3Die Klinikschule benachrichtigt unverzüglich die Schule, die die Schüler nach dem Klinikunterricht besuchen oder die als Stammschule den anschließenden Hausunterricht erteilt. 4Die Schüler besuchen die Jahrgangsstufe, die sich aus dem festgestellten Leistungsstand ergibt, sofern nicht die Erziehungsberechtigten aus besonderen Gründen einen Antrag auf Besuch der vorangegangenen Jahrgangsstufe stellen. 5Die Bestimmungen über die Übertrittsverfahren an Realschulen, Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Fachoberschulen sowie das Überweisungsverfahren an die Förderschulen bleiben unberührt.
Abschnitt III Grundsätze des Schulbetriebs
§ 10
Klassen- und Gruppenbildung (vgl. Art. 45 und 49 BayEUG)
(1) 1Der Klinikunterricht wird als Klassen-, Gruppen- oder Einzelunterricht erteilt; er kann auch ganz oder teilweise im Wege des Distanzunterrichts stattfinden. 2Nach Möglichkeit soll der Klinikunterricht in Klassen und Gruppen für die verschiedenen Altersstufen und Schularten durchgeführt werden. 3Der Unterricht kann auch in Leistungsgruppen erteilt werden. 4Maßgebend für die Klassen- und Gruppenbildung und für die Versorgung mit Lehrkräften sind die vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus in den Bestimmungen zur Klassen- und Gruppenbildung festgelegten Richtlinien.
(2) 1Einzelunterricht kann aus medizinischen, pädagogischen und organisatorischen Gründen erforderlich sein. 2Wenn der Einzelunterricht im Rahmen der zugewiesenen Lehrerstunden eingerichtet werden kann, treffen die Entscheidung die Schulleiterinnen und Schulleiter oder die von ihnen beauftragten Lehrkräfte, sonst die Regierung.
(3) Besondere Fördermaßnahmen können nach Maßgabe der verfügbaren Lehrerstunden eingerichtet werden, um Schülern den für das Vorrücken oder den für den Schulabschluss erforderlichen Leistungsstand zu vermitteln, oder um sie auf die Rückführung in ihre Stammklasse vorzubereiten.
§ 11
Inhalte des Unterrichts (vgl. Art. 45 BayEUG)
(1) 1Der Unterricht in den einzelnen Fächern richtet sich nach den Lehrplänen der Stammschulen oder der Schulen, die die Schüler nach der Genesung voraussichtlich besuchen werden. 2Soweit es die besondere Lage der Schüler zulässt, ist vorrangig in Fächern zu unterrichten, in denen der Lernstoff auf den vorhergehenden Lerninhalten aufbaut. 3Praktische und musische Fächer sollen in angemessenem Umfang einbezogen werden. 4Bei Schülern von Berufsschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Fachakademien und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung beschränkt sich der Unterricht auf die allgemeinbildenden und fachtheoretischen Fächer. 5Soweit durch Therapie ähnliche Ziele wie durch den Unterricht angestrebt werden, kann auf den Unterricht in diesem Fach verzichtet werden. 6Unabhängig von dem lehrplanorientierten Unterricht in den einzelnen Fächern sollen sich die Schüler mit der Erkrankung und deren Auswirkungen sowie Fragen der Resilienz beschäftigen.
(2) Für die Schüler sind individuelle Förderpläne zu entwickeln, die auf die Lernziele und Lerninhalte der Schulart und Jahrgangsstufe Bezug nehmen, die die Schüler nach ihrer Genesung voraussichtlich besuchen werden.
(3) 1Die Klinikschule soll mit der Klinikseelsorge zusammenarbeiten. 2Religionsunterricht hat auf das Bekenntnis der Schüler Rücksicht zu nehmen.
(4) Für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und für Aussiedler, die dem Unterricht in einer deutschsprachigen Gruppe nicht zu folgen vermögen, soll Förderunterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache eingerichtet werden.
§ 12
Unterrichtszeit, Umfang des Unterrichts (vgl. Art. 5 und 89 BayEUG)
(1) 1Die zu erteilenden Unterrichtsstunden sollen unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Schüler möglichst gleichmäßig auf mehrere Wochentage verteilt werden. 2Die Unterrichtszeiten werden von den Schulleiterinnen und Schulleitern oder den von ihnen beauftragten Lehrkräften im Benehmen mit den Chefärzten oder den von diesen beauftragten Ärzten festgesetzt.
(2) Der Einzel- oder Kleingruppenunterricht umfasst in den Jahrgangsstufen 1 bis 9 bis zu zehn Wochenstunden, ab der Jahrgangsstufe 10 bis zu zwölf Wochenstunden.
(3) Beträgt die Verweildauer in der Klinik voraussichtlich mehr als sechs Monate, kann der Unterricht in Klassen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 im Umfang von bis zu 18, ab der Jahrgangsstufe 5 im Umfang von bis zu 25 Wochenstunden erteilt werden.
(4) Der wöchentliche Unterricht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Schüler umfasst in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 bis zu zwei Unterrichtsstunden, ab der Jahrgangsstufe 5 bis zu drei Unterrichtsstunden je Fehltag.
(5) Bei psychiatrischen und psychosomatischen Erkrankungen kann im Rahmen der vorhandenen Stellen und Mittel eine erhöhte Zahl an Wochenstunden erteilt werden.
(6) Die Personalbemessung erfolgt auf Grundlage der Schülerzahl des vorangegangenen Schuljahres und wird als Budget zugeteilt.
§ 13
Bewertung der Leistungen (vgl. Art. 52 BayEUG)
1Lernfortschritte sind den Schülern in geeigneter Weise erkennbar zu machen. 2Schriftliche Leistungsnachweise werden nur verlangt, wenn es der Krankheitszustand der Schüler erlaubt und die Schüler voraussichtlich länger als sechs Wochen am Unterricht in der Stammschule nicht teilnehmen können.
§ 14
Zeugnisse, Vorrücken (vgl. Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 BayEUG)
(1) 1Die Stammschule erteilt Zwischenzeugnisse, Jahreszeugnisse, Abschlusszeugnisse und Entlassungszeugnisse nach Maßgabe des Abs. 5. 2Die Klinikschule erteilt Zwischen-, Jahres-, Abschluss- und Entlassungszeugnisse der jeweiligen Schulart für die Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule nicht besucht haben und die sich zum Zeugnistermin entweder in der Schule für Kranke befinden oder denen die Schule für Kranke zum Zeugnistermin Hausunterricht nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 erteilt.
(2) 1In die Zeugnisse können Bemerkungen über die erbrachten Leistungen und zum Lernverhalten der kranken Schüler unter Berücksichtigung der Krankheit aufgenommen werden. 2Der Lehrplan, nach dem die einzelnen Fächer unterrichtet wurden, ist in den Bemerkungen anzugeben.
(3) 1Die das Jahreszeugnis erteilende Schule stellt nach Maßgabe der einschlägigen Schulordnung fest, ob die Schüler die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe haben. 2Lässt der Klinikunterricht in Verbindung mit dem Unterricht in der vorher oder nachher besuchten Schule eine gesicherte Leistungsfeststellung im Jahreszeugnis nicht zu, so gestattet die Stammschule das Vorrücken nur auf Probe (Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG). 3Die Klinikschule kann die Erlaubnis zum Vorrücken stets nur auf Probe erteilen.
(4) Von der Erteilung eines Zeugnisses kann solange abgesehen werden, wie dies aus therapeutischen oder psychologischen Gründen geboten erscheint.
(5) 1Für Schüler, denen während eines Schuljahres Unterricht durch die Klinikschule sowie Unterricht in der Stammschule erteilt wurde, setzt die Stammschule die Zeugnisnoten unter angemessener Berücksichtigung der im Krankenhausunterricht erbrachten Leistungen fest. 2Die Stammschule nimmt eine ergänzende Bemerkung über die Dauer des Besuchs der Klinikschule auf. 3Soweit die Zeugnisnoten nur auf Leistungsfeststellungen der Klinikschule beruhen, ist dies in einem Vermerk festzuhalten.
(6) Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Mustern entsprechen.
§ 15
Abschlussprüfungen (vgl. Art. 54 BayEUG)
(1) 1Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule besucht haben und die sich zum Zeitpunkt der Abschlussprüfungen in der Klinikschule befinden, können die entsprechenden Prüfungen nach den Bestimmungen über Abschlussprüfungen der einschlägigen Schulordnung ablegen. 2Schüler, die zum Zeitpunkt der Abschlussprüfungen von der Klinikschule unterrichtet werden und die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule nicht besucht haben, können die entsprechenden Prüfungen nach den Bestimmungen über die Prüfungen für andere Bewerber ablegen.
(2) 1In besonderen Ausnahmefällen können die Prüfungen für andere Bewerber abweichend von den Bestimmungen der einschlägigen Schulordnung bereits von Schülern der jeweils letzten Jahrgangsstufe abgelegt werden. 2Der Antrag wird über die Klinikschule bei der Stammschule oder der nächstgelegenen Schule der gleichen Schulart eingereicht. 3Antragsfristen gelten nicht.
(3) 1Die Prüfung wird grundsätzlich in der Klinik abgehalten. 2Der Prüfungsausschuss kann die Prüfungszeiten verlängern oder die Formen der Prüfung ändern, wenn dies aus krankheitsbedingten Gründen erforderlich ist. 3Abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 2 erteilt die prüfende Schule das Abschlusszeugnis.
Abschnitt IV Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte und Lehrerkonferenz (vgl. Art. 57 bis 59 BayEUG)
§ 16
Schulleiterinnen und Schulleiter
1Die Schulleiterinnen und Schulleiter vertreten die Belange der Klinikschulen gegenüber den Kliniken. 2Sie ordnen an, in welchen im Sprengel oder Einzugsbereich ihrer Schulen gelegenen Kliniken die Lehrkräfte unter Berücksichtigung ihrer Lehramtsbefähigungen unterrichten, und sie bestimmen die Lehrkräfte, die die Schüler erziehen und unterrichten; Umfang und Form des Unterrichts (Einzel- oder Gruppenunterricht, Hausunterricht und Distanzunterricht) werden von ihnen oder den von ihnen beauftragten Lehrkräften (§ 7 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2) festgelegt. 3Beamtenrechtliche Maßnahmen durch die Schulaufsichtsbehörden wie Versetzungen, Abordnungen und Zuweisungen bleiben unberührt. 4Zu Schulleiterinnen und Schulleitern können Lehrkräfte grundsätzlich nur dann ernannt werden, wenn sie die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik besitzen. 5Ausnahmsweise können die Schulleiterinnen und Schulleiter einer der in § 17 genannten Lehrergruppen angehören, wenn sie eine entsprechende krankenpädagogische Qualifikation erworben haben.
1Der Unterricht in der Klinikschule wird von Lehrkräften aller Schularten nach den Bedürfnissen der zu unterrichtenden Schüler und den besonderen Aufgaben der Schule für Kranke erteilt. 2Soweit die Klinikschule nicht über geeignete Lehrkräfte verfügt, können die erforderlichen Beamten zu Erziehung und Unterricht auch befristet und mit einem Teil ihrer Unterrichtspflichtzeit abgeordnet werden.
§ 18
Aufgaben der Lehrerkonferenz
Die Lehrerkonferenz dient neben ihren sonstigen Aufgaben nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sowie den einschlägigen Schulordnungen dem Erfahrungsaustausch und der Fortbildung; sie berät über die Maßnahmen, die für die Erziehung und Unterrichtung der Schüler erforderlich sind, wobei medizinische und organisatorische Erfordernisse der Klinik berücksichtigt werden müssen.
Abschnitt V Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens
§ 19
Schülermitverantwortung
1An den Klinikschulen ist den Schülern die Möglichkeit einzuräumen, das Schulleben entsprechend ihrer körperlichen und psychischen Befindlichkeit mitzugestalten. 2Art. 62 BayEUG findet keine Anwendung.
§ 20
Elternvertretung (vgl. Art. 64 bis 68 BayEUG)
1Ein Elternbeirat wird nur gebildet, wenn sich die Schüler durchschnittlich mindestens sechs Monate in der Klinikschule aufhalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) oder in diesem Zeitraum in regelmäßigen Abständen die Klinik aufsuchen müssen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) oder in dieser Zeit den Unterricht in der Stammschule regelmäßig an einem Tag in der Woche versäumen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4). 2Wünsche, Anregungen und Vorschläge des Elternbeirats (Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BayEUG) können sich insbesondere beziehen auch auf Fragen
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der Erziehung,
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des Unterrichtsbetriebs und der Abstimmung von Therapiemaßnahmen,
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der Schullaufbahnen,
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der Freizeitgestaltung,
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der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Schule, Klinik, Elternhaus und der bisher besuchten beziehungsweise künftig zu besuchenden Schule.
Abschnitt VI Schule, Klinik und Erziehungsberechtigte (vgl. Art. 74 bis 76 BayEUG)
§ 21
Zusammenarbeit der Schule mit der Klinik
(1) 1Um Klinikbehandlung, Erziehung und Unterricht zum bestmöglichen Erfolg zu führen, ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte mit den behandelnden und betreuenden Fachkräften erforderlich. 2Der Zusammenarbeit der Schule mit der Klinik dienen Gespräche der Lehrkräfte mit den zuständigen Ärzten und den Fachkräften. 3Durch gegenseitige Informationen und Abstimmung von zu treffenden Maßnahmen werden die notwendigen Voraussetzungen für eine geeignete Erziehungs-, Unterrichts- und Therapiegestaltung geschaffen. 4Die behandelnden Ärzte erteilen der Klinikschule medizinische Auskünfte über die Schüler, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Klinikschule erforderlich ist, insbesondere zur Belastbarkeit, zur voraussichtlichen Dauer der Krankheit, zu Ansteckungsrisiken und sonstigen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Schulbetriebs.
(2) Die Lehrkräfte sind berechtigt, ihre die Schüler betreffenden Kenntnisse den behandelnden Ärzten und anderen mit der Therapie betrauten Mitarbeitern der Klinik mitzuteilen, soweit dies für therapeutische Zwecke erforderlich ist.
§ 22
Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
Die Lehrkräfte arbeiten mit den Erziehungsberechtigten vertrauensvoll zusammen und beraten diese zu schulischen Fragen.
§ 23
Zusammenarbeit der Klinikschule mit der Stammschule
(1) 1Klinikschule und Stammschule arbeiten vertrauensvoll zusammen, stimmen sich zu Unterrichtsinhalten und -anforderungen ab und fördern den zur Genesung hilfreichen Kontakt des Schülers zur Stammschule und zur zukünftig besuchten Schule. 2Die Klinikschule fordert von der Stammschule die erforderlichen Unterlagen an, diese sollen möglichst bereits zu Beginn des Aufenthalts vorliegen. 3Die Stammschule übermittelt mit den Unterlagen unverzüglich Informationen über die bisher behandelten sowie die geplanten Lernziele und Lerninhalte in den von der Klinikschule bezeichneten Fächern sowie Angaben über den Kenntnis- und Leistungsstand der Schüler in den Vorrückungsfächern.
(2) 1Zwischen den Lehrkräften, die den Klinikunterricht erteilen, und den Lehrkräften der Stammschule sind Lernziele und Lerninhalte möglichst abzustimmen. 2Die Stammschule unterstützt die Arbeit der Klinikschule durch die befristete Ausleihe der verwendeten Lernmittel (Lehrbücher). 3Die Lehrkräfte der Klinikschule vergewissern sich regelmäßig über die Aufgabenstellungen und den Leistungsstand der Schüler in der Jahrgangsstufe, der die kranken Schüler angehörten.
(3) 1Die Klinikschule unterrichtet die aufnehmende Schule über das bisherige Lern- und Leistungsverhalten der Schüler und geht auf die durchgeführten Fördermaßnahmen ein, soweit dies notwendig ist, um einen nahtlosen Übergang sicherzustellen. 2Sie gibt hierzu die für die weitere Unterrichtung notwendigen Informationen an die aufnehmende Schule weiter, insbesondere in welchen Fächern unterrichtet wurde, welche Lerninhalte vermittelt wurden, welche Lernziele und Schulleistungen erzielt wurden sowie welche pädagogischen Ansätze weitergeführt werden sollen. 3Die festgestellten Leistungen sind von der aufnehmenden Schule zu berücksichtigen. 4Die Nachbetreuung richtet sich soweit erforderlich nach den Vorschriften über den Hausunterricht und erfolgt im Rahmen der Möglichkeiten der Klinikschule bis zu zwei Wochenstunden für die Dauer von bis zu vier Wochen.
(4) 1Die Klinikschule leitet die erforderlichen Unterlagen unverzüglich der Schule zu, die die Schüler künftig besuchen werden. 2Sie bewahrt Abschriften der erforderlichen Mitteilungen an die nach der Wiedereingliederung zuständige Stammschule bis zum Ende des übernächsten Schuljahres auf. 3Die Stammschule nimmt Unterlagen und Abschlussberichte der Klinikschule zu den Schülerakten.
Abschnitt VII Schlussvorschriften
§ 24
Schulaufsicht (vgl. Art. 111 bis 116 BayEUG)
(1) 1Die Schulaufsicht wirkt mit den Schulen für Kranke, den Ärzten, den Erziehungsberechtigten und den Trägern von Schulen und Kliniken zusammen, um die rechtzeitig einsetzende und kontinuierliche Durchführung des Klinikunterrichts zu gewährleisten. 2Sie informiert zusammen mit der Klinikschule die zuständigen Stellen und Schulen ihres Bereichs sowie die Erziehungsberechtigten über die bestehenden Möglichkeiten des Unterrichts für kranke Schüler.
(2) Die Schulaufsicht wird für Schüler von Realschulen, Gymnasien und Fachoberschulen sowie für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen, Gymnasien oder Fachoberschulen im Benehmen mit dem Ministerialbeauftragten ausgeübt.
§ 25
Geltung der Schulordnungen
Soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Schulordnungen der Schularten, denen die Schüler jeweils angehören, entsprechend anzuwenden, soweit sie mit Aufgaben und Organisation der Schule für Kranke vereinbar sind.
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
München, den 1. Juli 1999
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Monika Hohlmeier, Staatsministerin