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KraSO
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 01.07.1999
§ 5
Aufgaben der Schule für Kranke
1Der Unterricht soll den Bildungsauftrag der Schule unter dem besonderen Gesichtspunkt von Krankheit, Krankenhausaufenthalt und Erholungsbedürftigkeit erfüllen, möglichst den Anschluss an die Schulausbildung gewährleisten, die Wiedereingliederung in den normalen Schulbetrieb vorbereiten, Befürchtungen, in den schulischen Leistungen zurückzubleiben, vermindern, von der Krankheit ablenken, den Heilungsprozess unterstützen, den Willen zur Genesung stärken und Gefahren für die seelische Entwicklung abwenden; er soll helfen, die Krankheit besser zu bewältigen, sich mit ihren Folgen auseinanderzusetzen und Rückfälle zu vermeiden. 2Die schulische Förderung während der Krankheit soll den vorzeitigen Abbruch oder das Hinausschieben notwendiger Behandlungsmaßnahmen vermeiden helfen und damit ermöglichen, dass der günstigste Zeitpunkt für die medizinische Behandlung genutzt wird.