Inhalt
1Ein formelles besonderes Rückführungs- oder Überweisungsverfahren findet nicht statt. 2Die Klinikschule und die künftige Schule wirken jedoch zur Gewährleistung eines gelingenden Übergangs zusammen. 3Die Klinikschule benachrichtigt unverzüglich die Schule, die die Schüler nach dem Klinikunterricht besuchen oder die als Stammschule den anschließenden Hausunterricht erteilt. 4Die Schüler besuchen die Jahrgangsstufe, die sich aus dem festgestellten Leistungsstand ergibt, sofern nicht die Erziehungsberechtigten aus besonderen Gründen einen Antrag auf Besuch der vorangegangenen Jahrgangsstufe stellen. 5Die Bestimmungen über die Übertrittsverfahren an Realschulen, Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Fachoberschulen sowie das Überweisungsverfahren an die Förderschulen bleiben unberührt.