Inhalt

KraSO
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 01.07.1999
§ 11
Inhalte des Unterrichts (vgl. Art. 45 BayEUG)
(1) 1Der Unterricht in den einzelnen Fächern richtet sich nach den Lehrplänen der Stammschulen oder der Schulen, die die Schüler nach der Genesung voraussichtlich besuchen werden. 2Soweit es die besondere Lage der Schüler zulässt, ist vorrangig in Fächern zu unterrichten, in denen der Lernstoff auf den vorhergehenden Lerninhalten aufbaut. 3Praktische und musische Fächer sollen in angemessenem Umfang einbezogen werden. 4Bei Schülern von Berufsschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Fachakademien und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung beschränkt sich der Unterricht auf die allgemeinbildenden und fachtheoretischen Fächer. 5Soweit durch Therapie ähnliche Ziele wie durch den Unterricht angestrebt werden, kann auf den Unterricht in diesem Fach verzichtet werden. 6Unabhängig von dem lehrplanorientierten Unterricht in den einzelnen Fächern sollen sich die Schüler mit Aufbau und Funktionen des eigenen Körpers vertieft beschäftigen.
(2) Für die Schüler sind individuelle Förderpläne zu entwickeln, die auf die Lernziele und Lerninhalte der Schulart und Jahrgangsstufe Bezug nehmen, die die Schüler nach ihrer Genesung voraussichtlich besuchen werden.
(3) 1Die Schule für Kranke soll mit der Krankenhausseelsorge zusammenarbeiten. 2Religionsunterricht hat auf das Bekenntnis der Schüler Rücksicht zu nehmen.
(4) Für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und für Aussiedler, die dem Unterricht in einer deutschsprachigen Gruppe nicht zu folgen vermögen, soll Förderunterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache eingerichtet werden.