Inhalt
§ 6
Unterricht in der Klinikschule, Hausunterricht
(1) 1Der Unterricht der Klinikschule wird in der Klinik erteilt. 2Hausunterricht erteilt grundsätzlich die Stammschule. 3Die Klinikschule kann in Absprache mit der Stammschule ausnahmsweise den Hausunterricht erteilen. 4Das Nähere regelt die Hausunterrichtsverordnung.
(2) Der Unterricht der Schulen für Kranke soll nach Möglichkeit auch durch Einsatz elektronischer Datenkommunikation, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Kontakts zur Stammschule, unterstützt und auch im Wege des Distanzunterrichts erteilt werden.