Inhalt
§ 22
Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
1Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte sind auf den gegenseitigen Erfahrungsaustausch angewiesen. 2Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden.