Inhalt
§ 8
Aufnahme in die Klinikschule
(1) 1Ein formelles besonderes Aufnahme- oder Überweisungsverfahren in die Klinikschule findet nicht statt. 2Mit der Aufnahme in die Klinik wird die Klinikschule unter den in § 7 genannten Voraussetzungen für Erziehung und Unterricht der Schüler zuständig. 3Die Schüler bleiben Schüler der Schulart, die sie vor der Erkrankung besucht haben, soweit nicht wegen der Krankheit ein Übertritt an eine Schule einer anderen Schulart entsprechend den Bestimmungen der für die vorgesehene Schulart einschlägigen Schulordnung über Aufnahme und Übertritt erforderlich ist; wenn die aufnehmende Schule der vorgesehenen Schulart noch nicht feststeht, so bestimmt die zuständige Schulaufsichtsbehörde die Schule, die das Aufnahme- und Übertrittsverfahren durchzuführen hat. 4Kinder, die während des Klinikaufenthalts schulpflichtig werden, sind zunächst von der Klinikschule aufzunehmen und zugleich bei der Sprengelschule der Heimatgemeinde anzumelden; die Klinikschule entscheidet auch über eine Zurückstellung.
(2) Die Fördermaßnahmen sind nach Möglichkeit umgehend mit den Erziehungsberechtigten zu besprechen.