Inhalt

KraSO
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 01.07.1999
§ 21
Zusammenarbeit der Schule mit dem Krankenhaus
(1) 1Um Krankenhausbehandlung, Erziehung und Unterricht zum bestmöglichen Erfolg zu führen, ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte mit den behandelnden und betreuenden Fachkräften erforderlich. 2Der Zusammenarbeit der Schule mit dem Krankenhaus dienen Gespräche der Lehrkräfte mit den zuständigen Ärzten und den Fachkräften. 3Durch gegenseitige Informationen und Abstimmung von zu treffenden Maßnahmen werden die notwendigen Voraussetzungen für eine geeignete Erziehungs-, Unterrichts- und Therapiegestaltung geschaffen. 4Die behandelnden Ärzte geben den unterrichtenden Lehrkräften Auskunft über die Belastbarkeit, die voraussichtliche Dauer der Krankheit und über die von den Schülern etwa ausgehenden unmittelbaren Ansteckungsgefahren sowie mögliche Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Schulbetriebs; weitergehende Auskünfte über Diagnose und Prognose erteilen sie nur, wenn die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährigen Schüler damit einverstanden sind.
(2) 1Es gilt die allgemeine dienstrechtliche Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; die Lehrkräfte sind insbesondere zum Stillschweigen über alle medizinisch-therapeutischen Informationen verpflichtet. 2Die Lehrkräfte sind berechtigt, ihre die Schüler betreffenden Kenntnisse den behandelnden Ärzten und anderen mit der Therapie betrauten Mitarbeitern des Krankenhauses mitzuteilen, soweit dies für therapeutische Zwecke erforderlich ist. 3Soweit die Erziehungsberechtigten die Lehrkräfte in anderen Fällen schriftlich von der Schweigepflicht entbinden, dürfen diese nur Auskünfte geben, die sich auf die Erziehung und Unterrichtung der kranken Schüler beziehen. 4Sofern die Schule für Kranke Zweifel hat, ob sie Auskünfte erteilen darf, kann sie die Mitteilungen den Erziehungsberechtigten übergeben und diesen anheimstellen, die Auskünfte den anfordernden Stellen weiterzuleiten.