Inhalt
§ 10
Klassen- und Gruppenbildung (vgl. Art. 45 und 49 BayEUG)
(1) 1Der Klinikunterricht wird als Klassen-, Gruppen- oder Einzelunterricht erteilt; er kann auch ganz oder teilweise im Wege des Distanzunterrichts stattfinden. 2Nach Möglichkeit soll der Klinikunterricht in Klassen und Gruppen für die verschiedenen Altersstufen und Schularten durchgeführt werden. 3Der Unterricht kann auch in Leistungsgruppen erteilt werden. 4Maßgebend für die Klassen- und Gruppenbildung und für die Versorgung mit Lehrkräften sind die vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus in den Bestimmungen zur Klassen- und Gruppenbildung festgelegten Richtlinien.
(2) 1Einzelunterricht kann aus medizinischen, pädagogischen und organisatorischen Gründen erforderlich sein. 2Wenn der Einzelunterricht im Rahmen der zugewiesenen Lehrerstunden eingerichtet werden kann, treffen die Entscheidung die Schulleiterinnen und Schulleiter oder die von ihnen beauftragten Lehrkräfte, sonst die Regierung.
(3) Besondere Fördermaßnahmen können nach Maßgabe der verfügbaren Lehrerstunden eingerichtet werden, um Schülern den für das Vorrücken oder den für den Schulabschluss erforderlichen Leistungsstand zu vermitteln, oder um sie auf die Rückführung in ihre Stammklasse vorzubereiten.