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KSO
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 01.07.1999
§ 16
Schulleiterinnen und Schulleiter
1Die Schulleiterinnen und Schulleiter vertreten die Belange der Klinikschulen gegenüber den Kliniken. 2Sie ordnen an, in welchen im Sprengel oder Einzugsbereich ihrer Schulen gelegenen Kliniken die Lehrkräfte unter Berücksichtigung ihrer Lehramtsbefähigungen unterrichten, und sie bestimmen die Lehrkräfte, die die Schüler erziehen und unterrichten; Umfang und Form des Unterrichts (Einzel- oder Gruppenunterricht, Hausunterricht und Distanzunterricht) werden von ihnen oder den von ihnen beauftragten Lehrkräften (§ 7 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2) festgelegt. 3Beamtenrechtliche Maßnahmen durch die Schulaufsichtsbehörden wie Versetzungen, Abordnungen und Zuweisungen bleiben unberührt. 4Zu Schulleiterinnen und Schulleitern können Lehrkräfte grundsätzlich nur dann ernannt werden, wenn sie die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik besitzen. 5Ausnahmsweise können die Schulleiterinnen und Schulleiter einer der in § 17 genannten Lehrergruppen angehören, wenn sie eine entsprechende krankenpädagogische Qualifikation erworben haben.