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KraSO
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 01.07.1999
§ 16
Schulleiter
1Die Schulleiter vertreten die Belange der Schulen für Kranke gegenüber den Krankenhäusern. 2Sie ordnen an, in welchen im Sprengel oder Einzugsbereich ihrer Schulen gelegenen Krankenhäusern die Lehrkräfte unter Berücksichtigung ihrer Lehramtsbefähigungen unterrichten, und sie bestimmen die Lehrkräfte, die die Schüler erziehen und unterrichten; Umfang und Form des Unterrichts (Einzel- oder Gruppenunterricht, Hausunterricht) werden von ihnen oder den von ihnen beauftragten Lehrkräften (§ 7 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2) festgelegt. 3Beamtenrechtliche Maßnahmen durch die Schulaufsichtsbehörden wie Versetzungen, Abordnungen und Zuweisungen bleiben unberührt. 4Zu Schulleitern können Lehrkräfte grundsätzlich nur dann ernannt werden, wenn sie die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen bzw. für Sonderpädagogik besitzen; ausnahmsweise können die Schulleiter einer der in § 17 genannten Lehrergruppen angehören, wenn sie eine entsprechende sonderpädagogische Qualifikation erworben haben.