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KraSO
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 01.07.1999
§ 4
Errichtung, Genehmigung und Betrieb
(1) 1Eine selbständige Schule für Kranke kann errichtet und betrieben werden, wenn in den Unterrichtswochen auf Dauer durchschnittlich mindestens 40 Schüler im Sprengel oder Einzugsbereich der Schule zu betreuen sind. 2Wenn in den Unterrichtswochen auf Dauer durchschnittlich mindestens zehn Schüler zu erziehen und unterrichten sind, kann eine nicht selbstständige Schule für Kranke angeschlossen an eine Förderschule errichtet werden. 3Öffentliche Schulen für Kranke werden errichtet, soweit für den Einzugsbereich keine private Schule für Kranke besteht. 4Wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht gegeben sind, wird Hausunterricht im Krankenhaus nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über den Hausunterricht vom 20. August 1989 (GVBl S. 544, BayRS 2233-2-3-UK) in der jeweils geltenden Fassung erteilt.
(2) 1Die Schule für Kranke versorgt alle in ihrem Sprengel oder Einzugsbereich liegenden Krankenhäuser im Sinn des § 3 Satz 1 in öffentlicher oder privater Trägerschaft. 2Private Schulen für Kranke können für ein oder mehrere Krankenhäuser des gleichen oder verschiedener Krankenhausträger genehmigt werden.
(3) Die Regierung errichtet oder genehmigt die Schule für Kranke; soweit sie nicht nach anderen Vorschriften zuständig ist, wird ihr die Zuständigkeit nach Art. 117 BayEUG übertragen.