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KSO
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 01.07.1999
§ 4
Errichtung, Genehmigung und Betrieb
(1) 1Eine selbständige Klinikschule kann errichtet und betrieben werden, wenn in den Unterrichtswochen auf Dauer durchschnittlich mindestens 40 Schüler im Sprengel oder Einzugsbereich der Schule zu betreuen sind. 2Wenn in den Unterrichtswochen auf Dauer durchschnittlich mindestens zehn Schüler zu erziehen und unterrichten sind, kann eine unselbstständige Klinikschule angeschlossen an eine Förderschule errichtet werden. 3Öffentliche Klinikschulen werden errichtet, soweit für den Einzugsbereich keine private Klinikschule besteht. 4Wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht gegeben sind, wird Hausunterricht in der Klinik nach § 4 Abs. 2 der Hausunterrichtsverordnung (HUnterrV) vom 29. August 1989 (GVBl. S. 455, 702, BayRS 2233-2-3-K) in der jeweils geltenden Fassung erteilt.
(2) 1Die Klinikschule versorgt alle in ihrem Sprengel oder Einzugsbereich liegenden Kliniken im Sinn des § 3 Satz 1 in öffentlicher oder privater Trägerschaft. 2Private Klinikschulen können für eine oder mehrere Kliniken des gleichen oder verschiedener Klinikträger genehmigt werden.
(3) Die Regierung errichtet oder genehmigt die Klinikschule.