Inhalt
(1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Klinikschulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Klinikschule.
(2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 und Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen von Art. 100 Abs. 2 BayEUG.