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KSO
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 01.07.1999
§ 14
Zeugnisse, Vorrücken (vgl. Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 BayEUG)
(1) 1Die Stammschule erteilt Zwischenzeugnisse, Jahreszeugnisse, Abschlusszeugnisse und Entlassungszeugnisse nach Maßgabe des Abs. 5. 2Die Klinikschule erteilt Zwischen-, Jahres-, Abschluss- und Entlassungszeugnisse der jeweiligen Schulart für die Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule nicht besucht haben und die sich zum Zeugnistermin entweder in der Schule für Kranke befinden oder denen die Schule für Kranke zum Zeugnistermin Hausunterricht nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 erteilt.
(2) 1In die Zeugnisse können Bemerkungen über die erbrachten Leistungen und zum Lernverhalten der kranken Schüler unter Berücksichtigung der Krankheit aufgenommen werden. 2Der Lehrplan, nach dem die einzelnen Fächer unterrichtet wurden, ist in den Bemerkungen anzugeben.
(3) 1Die das Jahreszeugnis erteilende Schule stellt nach Maßgabe der einschlägigen Schulordnung fest, ob die Schüler die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe haben. 2Lässt der Klinikunterricht in Verbindung mit dem Unterricht in der vorher oder nachher besuchten Schule eine gesicherte Leistungsfeststellung im Jahreszeugnis nicht zu, so gestattet die Stammschule das Vorrücken nur auf Probe (Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG). 3Die Klinikschule kann die Erlaubnis zum Vorrücken stets nur auf Probe erteilen.
(4) Von der Erteilung eines Zeugnisses kann solange abgesehen werden, wie dies aus therapeutischen oder psychologischen Gründen geboten erscheint.
(5) 1Für Schüler, denen während eines Schuljahres Unterricht durch die Klinikschule sowie Unterricht in der Stammschule erteilt wurde, setzt die Stammschule die Zeugnisnoten unter angemessener Berücksichtigung der im Krankenhausunterricht erbrachten Leistungen fest. 2Die Stammschule nimmt eine ergänzende Bemerkung über die Dauer des Besuchs der Klinikschule auf. 3Soweit die Zeugnisnoten nur auf Leistungsfeststellungen der Klinikschule beruhen, ist dies in einem Vermerk festzuhalten.
(6) Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Mustern entsprechen.