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KSO
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 01.07.1999
§ 17
Lehrkräfte
1Der Unterricht in der Klinikschule wird von Lehrkräften aller Schularten nach den Bedürfnissen der zu unterrichtenden Schüler und den besonderen Aufgaben der Schule für Kranke erteilt. 2Soweit die Klinikschule nicht über geeignete Lehrkräfte verfügt, können die erforderlichen Beamten zu Erziehung und Unterricht auch befristet und mit einem Teil ihrer Unterrichtspflichtzeit abgeordnet werden.