Inhalt
§ 24
Schulaufsicht (vgl. Art. 111 bis 116 BayEUG)
(1) 1Die Schulaufsicht wirkt mit den Schulen für Kranke, den Ärzten, den Erziehungsberechtigten und den Trägern von Schulen und Kliniken zusammen, um die rechtzeitig einsetzende und kontinuierliche Durchführung des Klinikunterrichts zu gewährleisten. 2Sie informiert zusammen mit der Klinikschule die zuständigen Stellen und Schulen ihres Bereichs sowie die Erziehungsberechtigten über die bestehenden Möglichkeiten des Unterrichts für kranke Schüler.
(2) Die Schulaufsicht wird für Schüler von Realschulen, Gymnasien und Fachoberschulen sowie für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen, Gymnasien oder Fachoberschulen im Benehmen mit dem Ministerialbeauftragten ausgeübt.