Inhalt

Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Verordnung,
Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend[1]
Vom 26. September 1919
BayBS III S. 118
BayRS 403-5-J

Vollzitat nach RedR: Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend, in der in der bereinigten Sammlung des Bayerischen Landesrechts (BayBS III S. 118, BayRS 403-5-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch § 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2004 (GVBl. S. 400) geändert worden ist
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 28. März 1919 über die Aufhebung der Fideikommisse werden folgende Ausführungsvorschriften erlassen:

[1] In der Bayerischen Rechtssammlung wurde gem. Art. 8 Abs. 3 BayRSG vom Abdruck abgesehen.
Geltungsbereich erstreckt sich nicht auf das ehemalige Gebiet des Freistaates Coburg, Art. 7 BayRSG.

I. Die in die Fideikommißmatrikel eingetragenen Fideikommisse, bei denen die Nachfolge nach den §§ 87, 89–91 des Ediktes über die Familienfideikommisse geregelt ist.

§ 1
Mit dem Zeitpunkt, in dem das die Aufhebung der Fideikommisse anordnende Gesetz in Kraft tritt (§ 48), fällt das Fideikommiß als Allod an denjenigen, welcher in diesem Zeitpunkt Fideikommißbesitzer ist.
Nach seinem Tode fällt das Fideikommißvermögen demjenigen Anwärter an, welcher, wenn das Fideikommiß nicht aufgehoben worden wäre, nachfolgeberechtigt wäre.
§ 2
Der Fideikommißbesitzer, in dessen Hand das Fideikommiß allod geworden ist (§ 1 Abs. 1), und die Anwärter können über die Nachfolgeberechtigung in das Fideikommißvermögen eine Vereinbarung treffen. Sie können auch die Teilung des Fideikommißvermögens vereinbaren.
Die Vereinbarung bedarf der Beurkundung durch einen Notar oder einen vom Fideikommißgericht beauftragten Richter des Fideikommißgerichts und der Bestätigung durch das Fideikommißgericht.1)
Das Fideikommißgericht kann einem abwesenden Anwärter, wenn die Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft vorliegen und eine Pflegschaft über ihn nicht bereits anhängig ist, sowie einem unbekannten oder ungewissen Beteiligten einen Pfleger bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Fideikommißgericht.
Mit dem Antrag auf Bestätigung ist dem Fideikommißgericht ein Verzeichnis der Anwärter vorzulegen. Das Fideikommißgericht kann von den Antragstellern die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere Anwärter nicht bekannt sind.
Bis zum Tode des Fideikommißbesitzers, in dessen Hand das Fideikommiß allod geworden ist, kann das Fideikommißgericht auf Antrag eines Anwärters, dem der Beschluß über die Bestätigung nicht zugestellt wurde und dessen Recht durch die Vereinbarung verletzt ist, nach Anhörung der übrigen an der Vereinbarung Beteiligten die Bestätigung zurücknehmen. Die Zurücknahme ist für die Gültigkeit der auf Grund der Bestätigung vorgenommenen Verfügungen über das Fideikommißvermögen ohne Einfluß.

1) [Amtl. Anm.:] Satz 2 aufgehoben durch § 88 der Reichsverordnung vom 20.3.1939 (RGBl. I S. 509)
§ 3
Die Vorschriften in §§ 1 und 2 finden im Falle des § 90 des Fideikommißediktes entsprechende Anwendung.
§ 4
Anordnungen des Fideikommißstifters, die sich auf den Fall der Auflösung des Fideikommisses beziehen, bleiben nur insoweit in Kraft, als sie den Fall der gesetzlichen Aufhebung der Fideikommisse regeln und mit dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommissen nicht in Widerspruch stehen.
§ 5
Erlischt das Fideikommiß, wenn es nicht aufgehoben würde, durch den Tod des gegenwärtigen Fideikommißbesitzers, so fällt das Fideikommißvermögen nach dem Tod des Fideikommißbesitzers an denjenigen, welchem es ohne die Aufhebung des Fideikommisses anfallen würde.
§ 6
Zu dem Fideikommißvermögen, das nach dem Tod des Fideikommißbesitzers dem nächsten Anwärter (§ 1 Abs. 2) oder dem nach den §§ 2, 3 Berechtigten oder dem Anfallberechtigten (§ 5) anfällt, gehört, was der Fideikommißbesitzer auf Grund eines zum Fideikommißvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Fideikommißgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln des Fideikommißvermögens erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zum Fideikommißvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschiften der §§ 406 bis 408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Zum Fideikommißvermögen gehört auch, was der Fideikommißbesitzer dem Inventar eines zum Fideikommiß gehörenden Grundstücks einverleibt.
§ 7
Die mit einem Fideikommiß verbundenen Lehen sind von dem Zeitpunkt der Aufhebung der Fideikommisse an nach dem Lehenedikt und nach den Vorschriften über die Aufhebung der Lehen zu beurteilen.
Fideikommisse oder Bestandteile von Fideikommissen, die aus einer königlichen Dotation herrühren, werden wie ein mit dem Fideikommiß verbundenes Lehen behandelt.
§ 8
Auf die Rechtstellung des Fideikommißbesitzers, in dessen Person das Fideikommiß allod geworden ist, finden die für die Vorerbschaft geltenden Vorschriften der §§ 2113 bis 2120, 2123 bis 2135, 2139, 2142, 2143 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung; im Sinne dieser Vorschriften gelten der Fideikommißbesitzer als Vorerbe, derjenige, dem das Fideikommißvermögen nach dem Tod des Fideikommißbesitzers anfällt (§ 1 Abs. 2, §§ 2, 3, 5) als Nacherbe und die Fideikommißgläubiger als Nachlaßgläubiger.
Die Rechte, welche demjenigen, dem das Fideikommißvermögen nach dem Tod des Fideikommißbesitzers anfällt, als Nacherben zustehen, und die Pflichten, die ihm als Nacherben obliegen, werden durch einen Pfleger wahrgenommen. Der Pfleger wird vom Fideikommißgericht bestellt; für diese Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Fideikommißgericht. Die Vorschriften des § 1785 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. Zum Pfleger kann auch ein Anwärter oder ein Anfallberechtigter bestellt werden.
Die Zustimmung des Pflegers (Abs. 2) zur Verfügung des Fideikommißbesitzers über ein zum Fideikommißvermögen gehörendes Grundstück oder ein zum Fideikommißvermögen gehörendes Recht an einem Grundstück (§ 2113 BGB) kann durch das Fideikommißgericht ersetzt werden.
§ 9
Der im Grundbuch eingetragene Vermerk der Zugehörigkeit zu einem Familienfideikommiß (§§ 301 ff. der Grundbuchdienstanweisung vom 27. Februar 1905 JMBl. S. 221) gilt als Vermerk der Nacherbfolge im Sinne des 2)§ 51 der Grundbuchordnung. Werden Grundsücke oder Rechte an solchen nach der Aufhebung der Fideikommisse auf Grund des § 6 dem Fideikommißvermögen einverleibt, so ist die Zugehörigkeit zum Fideikommißvermögen auf Antrag eines Beteiligten im Grundbuch einzutragen; um die Eintragung hat das Fideikommißgericht zu ersuchen, wenn es von der Einverleibung Kenntnis erhält.

2) [Amtl. Anm.:] Fassung gemäß Reichsbekanntmachung vom 5.8.1935 (RGBl. I S. 1073)
§ 10
Soweit sich nicht aus den Vorschriften des § 8 ein anderes ergibt, kann der Fideikommißbesitzer, in dessen Person des Fideikommiß allod geworden ist, über das Fideikommißvermögen unter Lebenden frei verfügen.
§ 11
Fällt das Fideikommißvermögen einem Anwärter an (§ 1 Abs. 2, §§ 2, 3), so können die Abkömmlinge des Fideikommißbesitzers aus dem Fideikommißvermögen die Zahlung des Betrages verlangen, der ihnen von dem Nachlaß des Fideikommißbesitzers als Pflichtteil gebühren würde, wenn das Fideikommißvermögen zum Nachlaß des Fideikommißbesitzers gehören würde. Auf diesen Betrag wird jedem Abkömmling angerechnet, was er aus dem Allodialnachlaß des Fideikommißbesitzers erhält. Bei der Berechnung des Pflichtteils bleiben die Versorgungsmassen (§§ 12, 5 des Fideikommißedikts) außer Ansatz, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt den dazugehörigen Gebäuden und Schlössern und deren Einrichtung kommen nur zum Ertragswert in Ansatz. Im übrigen finden die für den Pflichtteilsanspruch geltenden Vorschriften entsprechende Anwendungen.
§ 12
Derjenige, dem das Fideikommißvermögen nach dem § 1 Abs. 2 oder den §§ 2, 3 angefallen ist, kann darüber unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen.
§ 13
Ist der Stifter des Fideikommisses im Zeitpunkte der Aufhebung des Fideikommisses nach § 94 des Fideikommissedikts zum Widerruf des Fideikommisses berechtigt, so verbleibt ihm dieses Recht noch 2 Jahre nach der Aufhebung des Fideikommisses. Für den Widerruf bleiben die bisherigen Vorschriften in Kraft.
§ 14
Den Familienmitgliedern, die gegen das Fideikommiß stiftungsgemäß oder kraft des Gesetzes (§ 46 des Fideikommißediktes) einen Anspruch auf Versorgung haben, bleiben diese Ansprüche insoweit gewahrt, als die zu dem Fideikommißvermögen gehörenden Versorgungsmassen (§§ 12, 5 des Fideikommißediktes) reichen.
Den im Zeitpunkt der Aufhebund des Fideikommisses lebenden oder schon erzeugten Familienmitgliedern bleiben die ihnen stiftungsgemäß oder kraft des Geseztes (§ 46 des Fideikommißediktes) zustehenden Versorgungsansprüche nach Maßgabe des bisherigen Rechts ohne Rücksicht darauf gewahrt, ob bei dem Fideikommiß eine Versorgungsmasse gebildet ist und wie weit die Versorgungsmasse reicht. Dies gilt auch für den Fall, daß das Familienmitglied erst nach Wegfall eines anderen Familienmitglieds versorgungsberechtigt ist. Der Witwe des Fideikommißbesitzers, in dessen Person das Fideikommiß allod wird, stehen die Versorgungsansprüche, die sie bei Fortbestehen des Fideikommisses hätte, auch dann zu, wenn sie zur Zeit der Aufhebung des Fideikommisses noch nicht lebt.
Auf die Abkömmlinge des Fideikommißbesitzers, welche den im § 11 bestimmten Pflichtteil erhalten haben, findet der Abs. 2 keine Anwendung.
§ 15
Für die zu einem Fideikommiß gehörenden Versorgungsmassen (§§ 12, 5 des Fideikommißediktes) gilt folgendes:
a)
Versorgungsmassen, die ausschließlich zum Vorteil des Fideikommißbesitzers bestimmt sind, werden als Bestandteile des Fideikommißvermögens mit diesem allod.
b)
Versorgungsmassen, die stiftungsgemäß zu anderen Zwecken bestimmt sind, sollen in Stiftungen nach §§ 85 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwandelt werden.
c)
Ist, eine Versorgungsmasse gleichzeitig für mehrere der in lit. a und b bezeichneten Zwecke bestimmt so sind die für die einzelnen Zwecke bestimmten Teile der Versorgungsmasse auszuschneiden. Die Behandlung der ausgeschiedenen Teile richtet sich nach den Bestimmungen in lit. a oder in lit. b.
§ 16
Darüber, ob eine Versorgungsmasse unter § 15 lit. a oder unter § 15 lit. b fällt, sowie über die nach § 15 lit. c zu treffenden Ausscheidung entscheidet das Fideikommißgericht. Es hat den Fideikommißbesitzer, den für die Nachfolgeberechtigten bestellten Pfleger (§ 8 Abs. 2) und die Versorgungsberechtigten, deren Aufenthalt ihm bekannt ist, zu hören.
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Versorungsmasse, im Falle des § 15 lit. b bis zur Genehmigung der Stiftung, wird die Versorgungsmasse der Verwaltung eines Pflegers unterstellt. Der Pfleger wird vom Fideikommißgericht bestellt. Für die Pflegschaft tritt das Fideikommißgericht an die Stelle des Vormundschaftsgerichts. Der Fideikommißbesitzer kann zum Pfleger bestellt werden.
§ 17
Das Fideikommißgericht bestimmt die Satzung der nach § 15 lit. b zu errichtenden Stifung. Die Satzung hat tunlichst dem Willen der Vermögensmasse zu entsprechen und die durch die Aufhebung des Fideikommisses und ihre Folgen bewirkte Änderung der Verhältnisse zu berücksichten. Für andere als für Zwecke der Familienmitglieder darf das Stiftungsvermögen nicht verwendet werden. Mehrere Vermögensmassen der gleichen Familie können zu einer Stiftung vereinigt werden. Die Vorschriften in § 16 Abs. 1 Satz 2 finden Anwendung.
Für die Genehmigung der Stiftung ist das Fideikommißgericht zuständig. Die Genehmigung kann erst nach rechtskräftiger Feststellung der Satzung erteilt werden. Der Beschluß des Fideikommißgerichts, durch den die Stiftung genehmigt wird, ist nicht anfechtbar.
Wird die Stiftung genehmigt, so gilt sie als im Zeitpunkte der Aufhebung des Fideikommisses entstanden. Die Vermögsensmasse geht von selbst auf die Stiftung über.
Die Stiftung steht unter der Aufsicht des Fideikommißgerichts. Das Fideikommißgericht kann die Satzung des Stiftung bei einer Änderung der Verhältnisse auf Antrag eines Versorgungsberechtigten oder von Amts wegen unter Beachtung der Vorschrift in Abs. 1 Satz 3 und 4 jederzeit ändern. Die Vorschriften in § 16 Abs. 1 Satz 2 finden Anwendung.
§ 18
Wird die Genehmigung der Stiftung rechtskräftig versagt, so gilt die Vermögsnsmass von der Aufhebung des Fideikommisses an als allod. Die Vermögensmasse bleibt jedoch, solange Familienmitglieder vorhanden sind, die nach § 14 Abs. 2 versorgungsberechtigt sind, als solche bestehen. Die nach § 16 Abs. 2 angeordnete Pflegschaft bleibt aufrecht. Soweit die Versorgungsmasse infolge des Wegfalls von Versorgungsberechtigten für ihren Zweck nicht mehr erforderlich ist, hat das Fideikommißgericht auf Antrag desjenigen, dem das Eigentum an der Versorgungsmasse zusteht, in Ansehung des nicht mehr erforderlichen Teiles die Pflegschaft aufzuheben. Vorher sind die Versorgungsberechtigten, deren Aufenthalt dem Fideikommißgericht bekannt ist, zu hören.
§ 19
Inwieweit die Befriedigung der unter den § 14 Abs. 1 fallenden Versorgungsansprüche aus dem Stamm der Versorgungsmasse zulässig ist, hat die Satzung der Stiftung zu bestimmen. In der Satzung ist vorzusehen, inwieweit auch die Abkömmlinge des Fideikommißbesitzers versorgungsberechtigt sind, die, wenn das Fideikommiß nicht aufgehoben wäre, Fideikommißbesitzer wären.
§ 20
Reichen die Einkünfte der Versorgungsmassen nicht aus, um die dauernde Befriedigung der unter den § 14 Abs. 2 fallenden Versorgungsansprüche zu gewährleisten, so trifft das Fideikommißgericht, solange der Fideikommißbesitzer, in dessen Hand das Fideikommißvermögen allod wird, oder sein Nachfolger (§ 1 Abs. 2, §§ 2, 3, 5) im Besitz des Fideikommisses sind, auf Antrag die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen.
Zu dem Antrag ist der Fideikommißbesitzer, sein Nachfolger in das Fideikommißvermögen (§ 1 Abs. 2) sowie jedes Familienmitglied befugt, das, wenn auch erst nach dem Wegfall eines anderen Familienmitglieds, versorgungsberechtigt ist. Der Antrag soll Vorschläge über die Sicherungsmaßnahmen enthalten und die Umstände darlegen, die sich rechtfertigen.
Zum Zwecke der Sicherung kann das Fideikommißgericht auf die zum Fideikommißvermögen gehörenden Gründstücke eine Sicherungshypothek eintragen lassen oder die Hinterlegung von zum Fideikommißvermögen gehörenden Wertpapieren anordnen. Die Wertpapiere sind mit der Bestimmung zu hinterlegen, daß deren Herausgabe nur mit Genehmigung des Fideikommißgerichts verlangt werden kann. Mit der Hinterlegung erwerben die Versorgungsberechtigten an den hinterlegten Wertpapieren ein Pfandrecht.
Das Fideikommißgericht kann auch anordnen, daß von dem nach § 11 auszuzahlenden Pflichtteil ein Betrag gerichtlich hinterlegt wird. Mit der Hinterlegung erwerben die Versorgungsberechtigten ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder den dafür angeschafften hinterlegten Wertpapieren.
Das Fideikommißgericht kann auf Antrag die Erhöhung der Sicherheit und von Amtswegen die Minderung oder Aufhebung der Sicherheit anordnen.
Bei der Bestellung, Änderung oder Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung der Versorgungsberechtigten durch die Anordnung des Fideikommißgerichts ersetzen.
§ 21
Ist die Berechtigung zu Bezügen aus einer Versorgungsmasse stiftungsgemäß von einer Bedingung abhängig, die mit den Gesetzen des Freistaates Bayern nicht im Einklang steht, so gilt die Bedingung als nicht geschrieben.
§ 22
Die Kosten der Verwaltung der Vermögensmassen nach § 16 Abs. 2 oder § 18 und die Kosten der Sicherheitsleistung (§ 20) sowie der Verwaltung, Änderung und Aufhebung der Sicherheit fallen dem Besitzer des Fideikommißvermögens zur Last.
§ 23
Für die Fideikommißschulden und die Lasten des Fideikommisses haftet das Fideikommißvermögen auch nach der Aufhebung des Fideikommisses.
Fideikommißschulden zweiter Klasse haften von der Aufhebung des Fideikommisses an auch auf der Substanz des Fideikommisses.
Wenn Gläubiger von Fideikommißschulden zweiter Klasse Befriedigung aus unbeweglichem Fideikommißvermögen in anderer Weise als im Wege der Zwangsverwaltung suchen, kann jeder Gläubiger einer Fideikommißschuld erster Klasse Widerspruch nach § 771 der Zivilprozeßordnung erheben.
§ 24
Der Fideikommißbesitzer, in dessen Person das Fideikommiß allod wird, hat Beiträge, die ihm nach § 69 des Fideikommißedikts zur Schuldentilgung oder stiftungsgemäß zur Vermehrung der in § 15 lit. b dieser Verordnung bezeichneten Versorgungsmassen obliegen, auch nach der Aufhebung des Fideikommisses zu entrichten. Seine Verpflichtung zur Leistung anderer Beiträge erlischt mit der Aufhebung des Fideikommisses.
Dem Nachfolger des Fideikommißbesitzers obliegen auch die im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Beiträge nicht mehr.
Hat das Fideikommiß an eine schon vor der Aufhebung der Fideikommisse errichtete Familienstiftung eine Leistung zu machen, so wird die Verpflichtung durch die Aufhebung des Fideikommisses nicht berührt.
§ 25
Eine Fideikommißschluld, welche zur Zeit der Aufhebung des Fideikommisses auf dem ganzen Fideikommißvermögen lastet, gilt von dieser Zeit an in Ansehung der zum Fideikommißvermögen gehörenden Grundstücke auch ohne Eintragung im Grundbuach als eine Sicherungshypothek auf diesen Grundstücken. Lastet die Fideikommißschuld nur auf bestimmten Teilen des Fideikommißvermögsens, so gilt sie als Sicherungshypothek auf den zu diesem Teile gehörenden Grundstücken.
Der Rang der Sicherungshypotheken richtet sich nach dem Rang, den die Fideikommißschlulden hatten, aus denen sie sich verwandelten.
Das Fideikommißgericht hat das Grundbuchamt um Eintragung der Sicherungshypotheken aus den in die Fideikomißmatrikel eingetragenen Fideikommißschulden zu ersuchen.1)

1) [Amtl. Anm.:] Satz 2 aufgehoben durch § 88 der Reichsverordnung vom 20.3.1939 (RGBl. I S. 509)
§ 26
Wertpapiere, die zum Fideikommißvermögen gehören, sind nach der Aufhebung des Fideikommisses gerichtlich zu hinterlegen, solange Fideikommißschulden, denen sie haften. Die Wertpapiere sind mit der Bestimmung zu hinterlegen, daß deren Herausgabe nur mit Genehmigung des Fideikommißgerichts verlangt werden kann. Mit der Hinterlegung erwirbt jeder Gläubiger des Fideikommisses, dem die Wertpapiere im Zeitpunkte der Aufhebung des Fideikommisses haften, an den hinterlegten Wertpapieren ein Pfandrecht; der Rang des Pfandrechts des Fideikommißgläubigers richtet sich nach dem Rang, den die Fideikommißschuld hatte. Das Fideikommißgericht bestimmt auf Antrag des Besitzers des Fideikommißvermögens, inwieweit und wie lange die Hinterlegung aufrechtzuhalten ist.
Die Kosten der Hinterlegung sowie der Änderung und der Aufhebung trägt der Besitzer des Fideikommißvermögens.
§ 27
Der Fideikommißbesitzer, in dessen Person das Fideikommiß allod wird, und sein Nachfolger (§ 1 Abs. 2, §§ 2, 3), im Falle des § 5 der Anfallberechtigte, haften für die Fideikommißschlulden erster wie zweiter Klasse persönlich. Die persönliche Haftung des Fideikommißbesitzers erlischt mit seinem Tod, wenn er nicht vorher schon berechtigt war, über das ihm als Allod angefallene Fideikommißvermögen von Todes wegen zu verfügen.
Soweit den Fideikommißbesitzer oder seinen Nachfolger oder den Anfallberechtigten die persönliche Haftung nur infolge der Aufhebung des Fideikommisses trifft, ist jeder von ihnen berechtigt, seine Haftung auf das Fideikommißvermögen zu beschränken.
§ 28
Den Gläubigern von Fideikommißschulden steht das Recht zu, beim Fideikommißgericht die Anrodnung einer Verwaltung des Fideikommißvermögens zu beantragen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß ihre Befriedigung aus dem Fideikommißvermögen durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Fideikommißbesitzers oder seines Nachfolgers (§ 1 Abs. 2, §§ 2, 3) oder des Anfallberechtigten (§ 5) gefährdet wird. Wird die Fideikommißverwaltung angeordnet, so erlischt die nach § 27 Abs. 1 eintretende persönliche Haftung des Besitzers des Fideikommißvermögens.
§ 29
Das Recht der Beschränkung der Haftung auf das Fideikommißvermögen (§§ 27, 28) ist zeitlich nicht beschränkt.
§ 30
Wenn der Besitzer des Fideikommißvermögens nach § 27 Abs. 2 von dem Recht der Beschränkung seiner Haftung Gebrauch macht oder die Fideikommißverwaltung nach § 28 angeordnet wird, finden die für die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten geltenden Vorschriften in §§ 1975 bis 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 780 Abs. 1, 781, 784, 785 der Zivilprozeßordnung, die Vorschriften der Konkursordnung über den Nachlaßkonkurs und in § 76 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. An die Stelle des Nachlasses tritt das Fideikommißvermögen, an die Stelle des Nachlaßgerichts das Fideikommißgericht. Die Fideikommißschulden sind in der in § 55 des Fideikommißedikts bestimmten Reihenfolge zu befriedigen.
§ 31
Ist zur Zeit der Aufhebung des Fideikommisses dieses nach § 71 oder § 72 des Fideikommißedikts in Administration gesetzt, so bleibt die Administration als eine nach den im § 8 für anwendbar erklärten §§ 1052, 2128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnete Verwaltung des Fideikommißvermögens in Kraft. Entsprechendes gilt, wenn eine nach § 71 Abs. 2 des Fideikommißedikts angeordnete Verwahrung von Zugehörungen des Fideikommisses zur Zeit der Aufhebung des Fideikommisses besteht.
Die Administration oder Verwahrung ist vom Fideikommißgericht aufzuheben, wenn ihr Grund weggfallen oder der Fideikommißbesitzer, in dessen Person das Fideikommiß allod geworden ist, gestorben ist.
§ 32
Von der Aufhebung des Fideikommisses an haftet das Fideikommißvermögen auch für die Gehalts- und Versorgungsansprüche der zur Verwaltung des Fideikommisses angestellten Beamten, die zur Zeit der Aufhebung des Fideikommisses im Amt sind oder vor diesem Zeitpunkt aus dem Amt geschieden sind, sowie für die Versorgungsansprüche ihrer Hinterbliebenen.
Für diese Anprüche entsteht mit der Aufhebung des Fideikommisses an den Grundstücken des Fideikommißvermögens auch ohne Eintragung im Grundbuch eine Reallast. Sie geht im Rang den Sicherungshypotheken nach, die mit Aufhebung des Fideikommisses aus Fideikommißschlulden entstehen. Besondere Rechte am Fideikommißvermögen zur Sicherung jener Ansprüche bleiben unberührt.
Ein Recht auf Befriedigung an der Reallast haben nur die Ansprüche, die bis zum 1. April 1920 bei dem Fideikommißgericht angemeldet sind. Die Anmeldung der Ansprüche obliegt den Versorgungsberechtigten (Abs. 1); sie kann für diese durch den Fideikommißbesitzer erfolgen.
Werden Ansprüche rechtzeitig angemeldet, so entscheidet das Fideikommißgericht, wenn Streit darüber entsteht, ob für einen angemeldeten Anspruch Befriedigung aus der Reallast beansprucht werden kann.
Bis zum 1. April 1921 kann der Fideikommißbesitzer beantragen, daß das Fideikommißgericht statt der Reallast andere Sicherheitsmaßnahmen trifft. Das Fideikommißgericht kann zu diesem Zweck die Hinterlegung von Wertpapieren des Fideikommisses oder die Eintragung einer Sicherungshypothek auf den zum Fideikommißvermögen gehördenden Grundstücken anordenen. Über Art und Umfang der Sicherheit entscheidet das Fideikommißgericht nach freiem, billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Fideikommißvermögens. An den hinterlegten Wertpapieren haben die Versorgungsberechtigten ein Pfandrecht. Sowie hiernach Maßnahmen zur Sicherung der angemeldeten Ansprüche getroffen sind, erlischt die Reallast. Das Fideikommißgericht hat das Grundbuchamt um die Eintragung der hiernach noch bestehenden Reallast zu ersuchen. Bei der Eintragung im Grundbuch wird zur Bezeichnung der Reallastberechtigten und der Höhe ihrer Ansprüche auf das Ersuchen des Fideikommißgerichts Bezug genommen.
Das Fideikommißgericht kann jederzeit die Erhöhung, Minderung oder Aufhebung der Sicherheit, sowie die völlige oder teilweise Löschung der Reallast andordnen. Bei der Bestellung, Änderung oder Aufhebung der Sicherheit sowie bei der Löschung der Reallast wird die Mitwirkung der Versorgungsberechtigten durch die Anordnung des Fideikommißgerichts ersetzt.
Vor der Festsetzung der Sicherungsmaßnahmen hat das Fideikommißgericht einen Vertreter der Beamten des Fideikommisses zu hören; der Vertreter wird von den Beamten des Fideikommisses nach einfacher Stimmenmehrheit gewählt; kommt die Wahl nicht binnen einer vom Fideikommißgericht zu bestimmenden Frist zustande, so hat das Fideikommißgericht nach seinem Ermessen einen oder mehrere Beamte zu hören. Dem Vertreter oder, wenn die Wahl einer Vertreters nicht rechtzeitig zustande kam, den vom Fideikommißgericht gehörten Beamten ist die Entscheidung über die Sicherungsmaßnahmen bekanntzugeben.
Die Vorschriften des Abs. 7 finden im Fall der Änderung oder Aufhebung der Sicherheit sowie bei der Löschung der Reallast entsprechende Anwendung.
Die Kosten der Sicherheitsmaßnahmen sowie der Änderung oder Aufhebung der Sicherheit fallen dem Besitzer des Fideikommißvermögens zur Last.
§ 333)

3) [Amtl. Anm.:] Aufgehoben durch § 88 der Reichsverordnung vom 20.3.1939 (RGBl. I S. 509)
§ 34
Über die Berechtigung des Fideikommißbesitzers, in dessen Person das Fideikommiß allod wird (§ 1 Abs. 1), über die Berechtigung zur Fideikommißnachfolge (§ 1 Abs. 2, §§ 2, 3) und über die Anfallberechtigung (§ 5) hat das Fideikommißgericht auf Antrag ein Zeugnis zu erteilen.
Das Fideikommißgericht hat auf Antrag auch eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstücke nicht zum Fideikommißvermögen gehört oder daß sich die aus § 8 ergebende Gebundenheit durch den Eintritt der Fideikommißnachfolge (§ 1 Abs. 2) oder aus anderen Gründen erloschen ist.
Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.
§ 35
Als Fideikommißgericht im Sinne der vorstehden Vorschriften ist das Oberlandesgericht zuständig, bei welchem bisher die Fideikommißmatrikel für das Fideikommiß geführt wurden.
§§ 36–393)

3) [Amtl. Anm.:] Aufgehoben durch § 88 der Reichsverordnung vom 20.3.1939 (RGBl. I S. 509)

II. Die übrigen Fideikommisse und sonstigen gebundenen Güter

§ 40
Sind nach den für die Nachfolge in das Fideikommiß maßgebenden Anordnung die sämtlichen Agnaten Mitbesitzer des Fideikommisses, so fällt das Fideikommiß mit dem Zeitpunkt, in dem das die Aufhebung der Fideikommisse anordnende Gesetz in Kraft tritt (§ 48), als Allod an diejenigen, welche in diesem Zeitpunkte Fideikommißbesitzer sind. Sie sind berechtigt, über ihre Anteile am Fideikommißvermögen unter Lebenden und von Todes wegen frei zu verfügen.
Auf das Rechtsverhältnis mehrerer Mitbesitzer untereinander finden vom Zeitpunkt der Aufhebung des Fideikommisses an die Vorschriften der §§ 2032 bis 2043, 2046 bis 2048 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der §§ 86 bis 98 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung; an die Stelle des Nachlaßgerichts tritt das Fideikommißgericht. Die Vereinbarung der mehreren Mitbesitzer über die Auseinandersetzung in Ansehnung des Fideikommißvermögens bedarf der Beurkundung durch einen Notar oder einen vom Fideikommißgericht beauftragten Richter des Oberlandesgerichts; 4)

4) [Amtl. Anm.:] Halbsatz 2 aufgehoben durch § 88 der Reichsverordnung vom 20.3.1939 (RGBl. I S. 509)
§ 41
Sind nach den für die Nachfolge in das Fideikommiß maßgebenden Anordnungen die sämtlichen Agnaten mit Ausnahme derer, die Abkömmlinge einer Mitbesitzers sind, oder sind die Erstgeborenen der einzelnen Linien der Familie Mitbesitzer, so fällt mit dem Zeitpunkt, in dem das die Aufhebung der Fideikommisse anordnende Gesetz in Kraft tritt (§ 48), des Fideikommiß als Allod an den oder die, die in diesem Zeitpunkt Fideikommißbesitzer sind. Mit dem Tod des Fideikommißbesitzers fällt das Fideikommißvermögen, mit dem Tod eines Mitbesitzers fällt dessen Anteil am Fideikommißvermögen dem oder den Anwärtern an, die nachfolgeberechtigt wären, wenn das Fideikommiß nicht aufgehoben worden wäre.
Die Vorschriften des Abs. 1 gelten im Falle des § 90 des Fideikommißedikts und in ähnlichen Fällen entsprechend.
Abweichende Vereinbarungen über die Nachfolgeberechtigung sind zulässig; § 2 findet Anwendung. Die Vorschriften in § 40 Abs. 2 gelten auch hier.
§ 42
Sonstige Fideikommisse, standesherrliche Haus- und Stammgüter und adelige Familiengüter, die im Erbverband stehen, fallen mit dem Zeitpunkt, in dem das die Aufhebgung der Fideikommisse anordnende Gesetz in Kraft tritt (§ 48), als Allod an denjenigen oder an diejenigen, welche in diesem Zeitpunkt Besitzer des Fideikommisses oder des Guts sind.
§ 43
Bestimmt sich die Nachfolge in eines der im § 42 bezeichneten Fideikommisse oder Güter nach der agnatisch-linealischen Erbfolge und dem Recht der Erstgeburt, so fällt mit dem Tod des Besitzers, in dessen Person das Fideikommiß oder Gut allod geworden ist, das Fideikommißvermögen oder Gut, mit dem Tod eines Mitbesitzers dessen Anteil am Fideikommißvermögen oder Gut dem oder den Anwärtern an, die wenn das Fideikommiß oder Gut nicht aufgehoben worden wäre, nachfolgeberechtigt wären.
Die Vorschriften des Abs. 1 gelten im Falle des § 90 des Fideikommißedikts und in ähnlichen Fällen entsprechend.
Abweichende Vereinbarungen über die Nachfolgeberechtigung und die Teilung des Fideikommißvermögens sind zulässig; § 2 findet Anwendung.
§ 44
Bestimmt sich die Nachfolge in eines der im § 42 bezeichneten Fideikommisse oder Güter nach anderen Grundsätzen, so fällt mit dem Tode des Besitzers, in dessen Person das Fideikommiß oder Gut allod geworden ist, das Fideikommißvermögen oder Gut, mit dem Tod eines Mitbesitzers dessen Anteil am Fideikommißvermögen oder Gut an diejenigen Anwärter, welche in diesem Zeitpunkte die Erstgeborenen in den Linien sind, die für die Nachfolge in Betracht kommen könnten, wenn das Fideikommiß oder Gut nicht aufgehoben worden wäre. Auf jede Linie trifft ein gleicher Teil des Fideikommisses oder Gutes. Besteht Streit darüber, ob und welche Anwärter zu einer Linie zusammenzufassen sind, so entscheidet das Fideikommißgericht; dieses kann auch auf Antrag solche Linien deren Nachfolge völlig unwarscheinlich ist, von der Teilung ausschließen.
Abweichende Vereinbarungen über die Nachfolge in das Fideikommiß oder Gut oder in den Anteil hieran sowie über die Teilung des Fideikommisses oder Gutes sind zulässig; § 2 findet Anwendung.
§ 45
Hinsichtlich der in §§ 40 bis 42 bezeichneten Fideikommisse und Güter finden die Vorschriften in den §§ 4 bis 12, 14 bis 23 Abs. 1, 32 bis 34 entsprechende Anwendung.
Für die in §§ 104 bis 107 des Fideikommißedikts bezeichneten Fideikommisse gelten auch die Vorschriften in §§ 23 Abs. 2 und 3, 24 bis 31. Sind auf Grundstücken solcher Fideikommisse Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden eingetragen, so steht ihrer Wirksamkeit die Vorschrift des § 107 des Fideikommißedikts nicht im Wege; sie gehen allen nach § 58 des Fideikommißedikts begründeten Fideikommißschulden zweiter Klasse und den nach § 56 des Fideikommißedikts begründeten Fideikommißschulden erster Klasse im Range vor, die nach der Eintragung der Hypothek, der Grundschuld oder der Rentenschuld in das Hypothekenbuch oder das Grundbuch vom Fideikommißgericht genehmigt wurden.
§ 46
Fideikommißgerichte im Sinne der Vorschriften in §§ 40 bis 45 ist bei Fideikommissen, die nicht in die Fideikommißmatrikel eingetragen sind und bei sonstigen Gütern das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Vermögen des Fideikommisses oder Gutes ganz oder seinem Hauptbestande nach sich befindet.
Die Vorschriften der §§ 36 bis 39 finden entsprechende Anwendung.

III. Landwirtschaftliche Erbgüter

§ 47
Mit dem Zeitpunkt, in welchem das die Aufhebung der Fideikommisse anordnende Gesetz in Kraft tritt, geht das Erbgut in das freie Eigentum des letzten Besitzers über.
Die in Art. 20 und 24 des Gesetzes vom 22. Februar 1855 über die landwirtschaftlichen Erbgüter bezeichneten Ansprüche, welche im Zeitpunkte der Aufhebung dieses Gesetzes bereits erworben worden sind, werden durch die Aufhebung des Erbguts nicht berührt.

IV. Inkrafttreten der Vorschriften

§ 48
Das Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse tritt am 1. Oktober 1919 in Kraft.