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Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
§ 31
Ist zur Zeit der Aufhebung des Fideikommisses dieses nach § 71 oder § 72 des Fideikommißedikts in Administration gesetzt, so bleibt die Administration als eine nach den im § 8 für anwendbar erklärten §§ 1052, 2128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnete Verwaltung des Fideikommißvermögens in Kraft. Entsprechendes gilt, wenn eine nach § 71 Abs. 2 des Fideikommißedikts angeordnete Verwahrung von Zugehörungen des Fideikommisses zur Zeit der Aufhebung des Fideikommisses besteht.
Die Administration oder Verwahrung ist vom Fideikommißgericht aufzuheben, wenn ihr Grund weggfallen oder der Fideikommißbesitzer, in dessen Person das Fideikommiß allod geworden ist, gestorben ist.