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Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
§ 45
Hinsichtlich der in §§ 40 bis 42 bezeichneten Fideikommisse und Güter finden die Vorschriften in den §§ 4 bis 12, 14 bis 23 Abs. 1, 32 bis 34 entsprechende Anwendung.
Für die in §§ 104 bis 107 des Fideikommißedikts bezeichneten Fideikommisse gelten auch die Vorschriften in §§ 23 Abs. 2 und 3, 24 bis 31. Sind auf Grundstücken solcher Fideikommisse Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden eingetragen, so steht ihrer Wirksamkeit die Vorschrift des § 107 des Fideikommißedikts nicht im Wege; sie gehen allen nach § 58 des Fideikommißedikts begründeten Fideikommißschulden zweiter Klasse und den nach § 56 des Fideikommißedikts begründeten Fideikommißschulden erster Klasse im Range vor, die nach der Eintragung der Hypothek, der Grundschuld oder der Rentenschuld in das Hypothekenbuch oder das Grundbuch vom Fideikommißgericht genehmigt wurden.