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Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
§ 15
Für die zu einem Fideikommiß gehörenden Versorgungsmassen (§§ 12, 5 des Fideikommißediktes) gilt folgendes:
a)
Versorgungsmassen, die ausschließlich zum Vorteil des Fideikommißbesitzers bestimmt sind, werden als Bestandteile des Fideikommißvermögens mit diesem allod.
b)
Versorgungsmassen, die stiftungsgemäß zu anderen Zwecken bestimmt sind, sollen in Stiftungen nach §§ 85 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwandelt werden.
c)
Ist, eine Versorgungsmasse gleichzeitig für mehrere der in lit. a und b bezeichneten Zwecke bestimmt so sind die für die einzelnen Zwecke bestimmten Teile der Versorgungsmasse auszuschneiden. Die Behandlung der ausgeschiedenen Teile richtet sich nach den Bestimmungen in lit. a oder in lit. b.