Inhalt

Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
§ 2
Der Fideikommißbesitzer, in dessen Hand das Fideikommiß allod geworden ist (§ 1 Abs. 1), und die Anwärter können über die Nachfolgeberechtigung in das Fideikommißvermögen eine Vereinbarung treffen. Sie können auch die Teilung des Fideikommißvermögens vereinbaren.
Die Vereinbarung bedarf der Beurkundung durch einen Notar oder einen vom Fideikommißgericht beauftragten Richter des Fideikommißgerichts und der Bestätigung durch das Fideikommißgericht.1)
Das Fideikommißgericht kann einem abwesenden Anwärter, wenn die Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft vorliegen und eine Pflegschaft über ihn nicht bereits anhängig ist, sowie einem unbekannten oder ungewissen Beteiligten einen Pfleger bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Fideikommißgericht.
Mit dem Antrag auf Bestätigung ist dem Fideikommißgericht ein Verzeichnis der Anwärter vorzulegen. Das Fideikommißgericht kann von den Antragstellern die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere Anwärter nicht bekannt sind.
Bis zum Tode des Fideikommißbesitzers, in dessen Hand das Fideikommiß allod geworden ist, kann das Fideikommißgericht auf Antrag eines Anwärters, dem der Beschluß über die Bestätigung nicht zugestellt wurde und dessen Recht durch die Vereinbarung verletzt ist, nach Anhörung der übrigen an der Vereinbarung Beteiligten die Bestätigung zurücknehmen. Die Zurücknahme ist für die Gültigkeit der auf Grund der Bestätigung vorgenommenen Verfügungen über das Fideikommißvermögen ohne Einfluß.

1) [Amtl. Anm.:] Satz 2 aufgehoben durch § 88 der Reichsverordnung vom 20.3.1939 (RGBl. I S. 509)