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Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
§ 32
Von der Aufhebung des Fideikommisses an haftet das Fideikommißvermögen auch für die Gehalts- und Versorgungsansprüche der zur Verwaltung des Fideikommisses angestellten Beamten, die zur Zeit der Aufhebung des Fideikommisses im Amt sind oder vor diesem Zeitpunkt aus dem Amt geschieden sind, sowie für die Versorgungsansprüche ihrer Hinterbliebenen.
Für diese Anprüche entsteht mit der Aufhebung des Fideikommisses an den Grundstücken des Fideikommißvermögens auch ohne Eintragung im Grundbuch eine Reallast. Sie geht im Rang den Sicherungshypotheken nach, die mit Aufhebung des Fideikommisses aus Fideikommißschlulden entstehen. Besondere Rechte am Fideikommißvermögen zur Sicherung jener Ansprüche bleiben unberührt.
Ein Recht auf Befriedigung an der Reallast haben nur die Ansprüche, die bis zum 1. April 1920 bei dem Fideikommißgericht angemeldet sind. Die Anmeldung der Ansprüche obliegt den Versorgungsberechtigten (Abs. 1); sie kann für diese durch den Fideikommißbesitzer erfolgen.
Werden Ansprüche rechtzeitig angemeldet, so entscheidet das Fideikommißgericht, wenn Streit darüber entsteht, ob für einen angemeldeten Anspruch Befriedigung aus der Reallast beansprucht werden kann.
Bis zum 1. April 1921 kann der Fideikommißbesitzer beantragen, daß das Fideikommißgericht statt der Reallast andere Sicherheitsmaßnahmen trifft. Das Fideikommißgericht kann zu diesem Zweck die Hinterlegung von Wertpapieren des Fideikommisses oder die Eintragung einer Sicherungshypothek auf den zum Fideikommißvermögen gehördenden Grundstücken anordenen. Über Art und Umfang der Sicherheit entscheidet das Fideikommißgericht nach freiem, billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Fideikommißvermögens. An den hinterlegten Wertpapieren haben die Versorgungsberechtigten ein Pfandrecht. Sowie hiernach Maßnahmen zur Sicherung der angemeldeten Ansprüche getroffen sind, erlischt die Reallast. Das Fideikommißgericht hat das Grundbuchamt um die Eintragung der hiernach noch bestehenden Reallast zu ersuchen. Bei der Eintragung im Grundbuch wird zur Bezeichnung der Reallastberechtigten und der Höhe ihrer Ansprüche auf das Ersuchen des Fideikommißgerichts Bezug genommen.
Das Fideikommißgericht kann jederzeit die Erhöhung, Minderung oder Aufhebung der Sicherheit, sowie die völlige oder teilweise Löschung der Reallast andordnen. Bei der Bestellung, Änderung oder Aufhebung der Sicherheit sowie bei der Löschung der Reallast wird die Mitwirkung der Versorgungsberechtigten durch die Anordnung des Fideikommißgerichts ersetzt.
Vor der Festsetzung der Sicherungsmaßnahmen hat das Fideikommißgericht einen Vertreter der Beamten des Fideikommisses zu hören; der Vertreter wird von den Beamten des Fideikommisses nach einfacher Stimmenmehrheit gewählt; kommt die Wahl nicht binnen einer vom Fideikommißgericht zu bestimmenden Frist zustande, so hat das Fideikommißgericht nach seinem Ermessen einen oder mehrere Beamte zu hören. Dem Vertreter oder, wenn die Wahl einer Vertreters nicht rechtzeitig zustande kam, den vom Fideikommißgericht gehörten Beamten ist die Entscheidung über die Sicherungsmaßnahmen bekanntzugeben.
Die Vorschriften des Abs. 7 finden im Fall der Änderung oder Aufhebung der Sicherheit sowie bei der Löschung der Reallast entsprechende Anwendung.
Die Kosten der Sicherheitsmaßnahmen sowie der Änderung oder Aufhebung der Sicherheit fallen dem Besitzer des Fideikommißvermögens zur Last.