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Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
§ 5
Erlischt das Fideikommiß, wenn es nicht aufgehoben würde, durch den Tod des gegenwärtigen Fideikommißbesitzers, so fällt das Fideikommißvermögen nach dem Tod des Fideikommißbesitzers an denjenigen, welchem es ohne die Aufhebung des Fideikommisses anfallen würde.