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Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
§ 26
Wertpapiere, die zum Fideikommißvermögen gehören, sind nach der Aufhebung des Fideikommisses gerichtlich zu hinterlegen, solange Fideikommißschulden, denen sie haften. Die Wertpapiere sind mit der Bestimmung zu hinterlegen, daß deren Herausgabe nur mit Genehmigung des Fideikommißgerichts verlangt werden kann. Mit der Hinterlegung erwirbt jeder Gläubiger des Fideikommisses, dem die Wertpapiere im Zeitpunkte der Aufhebung des Fideikommisses haften, an den hinterlegten Wertpapieren ein Pfandrecht; der Rang des Pfandrechts des Fideikommißgläubigers richtet sich nach dem Rang, den die Fideikommißschuld hatte. Das Fideikommißgericht bestimmt auf Antrag des Besitzers des Fideikommißvermögens, inwieweit und wie lange die Hinterlegung aufrechtzuhalten ist.
Die Kosten der Hinterlegung sowie der Änderung und der Aufhebung trägt der Besitzer des Fideikommißvermögens.