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Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
§ 13
Ist der Stifter des Fideikommisses im Zeitpunkte der Aufhebung des Fideikommisses nach § 94 des Fideikommissedikts zum Widerruf des Fideikommisses berechtigt, so verbleibt ihm dieses Recht noch 2 Jahre nach der Aufhebung des Fideikommisses. Für den Widerruf bleiben die bisherigen Vorschriften in Kraft.