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Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
§ 21
Ist die Berechtigung zu Bezügen aus einer Versorgungsmasse stiftungsgemäß von einer Bedingung abhängig, die mit den Gesetzen des Freistaates Bayern nicht im Einklang steht, so gilt die Bedingung als nicht geschrieben.