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Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
§ 25
Eine Fideikommißschluld, welche zur Zeit der Aufhebung des Fideikommisses auf dem ganzen Fideikommißvermögen lastet, gilt von dieser Zeit an in Ansehung der zum Fideikommißvermögen gehörenden Grundstücke auch ohne Eintragung im Grundbuach als eine Sicherungshypothek auf diesen Grundstücken. Lastet die Fideikommißschuld nur auf bestimmten Teilen des Fideikommißvermögsens, so gilt sie als Sicherungshypothek auf den zu diesem Teile gehörenden Grundstücken.
Der Rang der Sicherungshypotheken richtet sich nach dem Rang, den die Fideikommißschlulden hatten, aus denen sie sich verwandelten.
Das Fideikommißgericht hat das Grundbuchamt um Eintragung der Sicherungshypotheken aus den in die Fideikomißmatrikel eingetragenen Fideikommißschulden zu ersuchen.1)

1) [Amtl. Anm.:] Satz 2 aufgehoben durch § 88 der Reichsverordnung vom 20.3.1939 (RGBl. I S. 509)