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Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
§ 22
Die Kosten der Verwaltung der Vermögensmassen nach § 16 Abs. 2 oder § 18 und die Kosten der Sicherheitsleistung (§ 20) sowie der Verwaltung, Änderung und Aufhebung der Sicherheit fallen dem Besitzer des Fideikommißvermögens zur Last.