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Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
§ 14
Den Familienmitgliedern, die gegen das Fideikommiß stiftungsgemäß oder kraft des Gesetzes (§ 46 des Fideikommißediktes) einen Anspruch auf Versorgung haben, bleiben diese Ansprüche insoweit gewahrt, als die zu dem Fideikommißvermögen gehörenden Versorgungsmassen (§§ 12, 5 des Fideikommißediktes) reichen.
Den im Zeitpunkt der Aufhebund des Fideikommisses lebenden oder schon erzeugten Familienmitgliedern bleiben die ihnen stiftungsgemäß oder kraft des Geseztes (§ 46 des Fideikommißediktes) zustehenden Versorgungsansprüche nach Maßgabe des bisherigen Rechts ohne Rücksicht darauf gewahrt, ob bei dem Fideikommiß eine Versorgungsmasse gebildet ist und wie weit die Versorgungsmasse reicht. Dies gilt auch für den Fall, daß das Familienmitglied erst nach Wegfall eines anderen Familienmitglieds versorgungsberechtigt ist. Der Witwe des Fideikommißbesitzers, in dessen Person das Fideikommiß allod wird, stehen die Versorgungsansprüche, die sie bei Fortbestehen des Fideikommisses hätte, auch dann zu, wenn sie zur Zeit der Aufhebung des Fideikommisses noch nicht lebt.
Auf die Abkömmlinge des Fideikommißbesitzers, welche den im § 11 bestimmten Pflichtteil erhalten haben, findet der Abs. 2 keine Anwendung.