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Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
§ 18
Wird die Genehmigung der Stiftung rechtskräftig versagt, so gilt die Vermögsnsmass von der Aufhebung des Fideikommisses an als allod. Die Vermögensmasse bleibt jedoch, solange Familienmitglieder vorhanden sind, die nach § 14 Abs. 2 versorgungsberechtigt sind, als solche bestehen. Die nach § 16 Abs. 2 angeordnete Pflegschaft bleibt aufrecht. Soweit die Versorgungsmasse infolge des Wegfalls von Versorgungsberechtigten für ihren Zweck nicht mehr erforderlich ist, hat das Fideikommißgericht auf Antrag desjenigen, dem das Eigentum an der Versorgungsmasse zusteht, in Ansehung des nicht mehr erforderlichen Teiles die Pflegschaft aufzuheben. Vorher sind die Versorgungsberechtigten, deren Aufenthalt dem Fideikommißgericht bekannt ist, zu hören.