Inhalt

Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
§ 20
Reichen die Einkünfte der Versorgungsmassen nicht aus, um die dauernde Befriedigung der unter den § 14 Abs. 2 fallenden Versorgungsansprüche zu gewährleisten, so trifft das Fideikommißgericht, solange der Fideikommißbesitzer, in dessen Hand das Fideikommißvermögen allod wird, oder sein Nachfolger (§ 1 Abs. 2, §§ 2, 3, 5) im Besitz des Fideikommisses sind, auf Antrag die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen.
Zu dem Antrag ist der Fideikommißbesitzer, sein Nachfolger in das Fideikommißvermögen (§ 1 Abs. 2) sowie jedes Familienmitglied befugt, das, wenn auch erst nach dem Wegfall eines anderen Familienmitglieds, versorgungsberechtigt ist. Der Antrag soll Vorschläge über die Sicherungsmaßnahmen enthalten und die Umstände darlegen, die sich rechtfertigen.
Zum Zwecke der Sicherung kann das Fideikommißgericht auf die zum Fideikommißvermögen gehörenden Gründstücke eine Sicherungshypothek eintragen lassen oder die Hinterlegung von zum Fideikommißvermögen gehörenden Wertpapieren anordnen. Die Wertpapiere sind mit der Bestimmung zu hinterlegen, daß deren Herausgabe nur mit Genehmigung des Fideikommißgerichts verlangt werden kann. Mit der Hinterlegung erwerben die Versorgungsberechtigten an den hinterlegten Wertpapieren ein Pfandrecht.
Das Fideikommißgericht kann auch anordnen, daß von dem nach § 11 auszuzahlenden Pflichtteil ein Betrag gerichtlich hinterlegt wird. Mit der Hinterlegung erwerben die Versorgungsberechtigten ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder den dafür angeschafften hinterlegten Wertpapieren.
Das Fideikommißgericht kann auf Antrag die Erhöhung der Sicherheit und von Amtswegen die Minderung oder Aufhebung der Sicherheit anordnen.
Bei der Bestellung, Änderung oder Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung der Versorgungsberechtigten durch die Anordnung des Fideikommißgerichts ersetzen.