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Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
§ 30
Wenn der Besitzer des Fideikommißvermögens nach § 27 Abs. 2 von dem Recht der Beschränkung seiner Haftung Gebrauch macht oder die Fideikommißverwaltung nach § 28 angeordnet wird, finden die für die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten geltenden Vorschriften in §§ 1975 bis 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 780 Abs. 1, 781, 784, 785 der Zivilprozeßordnung, die Vorschriften der Konkursordnung über den Nachlaßkonkurs und in § 76 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. An die Stelle des Nachlasses tritt das Fideikommißvermögen, an die Stelle des Nachlaßgerichts das Fideikommißgericht. Die Fideikommißschulden sind in der in § 55 des Fideikommißedikts bestimmten Reihenfolge zu befriedigen.