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Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
§ 16
Darüber, ob eine Versorgungsmasse unter § 15 lit. a oder unter § 15 lit. b fällt, sowie über die nach § 15 lit. c zu treffenden Ausscheidung entscheidet das Fideikommißgericht. Es hat den Fideikommißbesitzer, den für die Nachfolgeberechtigten bestellten Pfleger (§ 8 Abs. 2) und die Versorgungsberechtigten, deren Aufenthalt ihm bekannt ist, zu hören.
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Versorungsmasse, im Falle des § 15 lit. b bis zur Genehmigung der Stiftung, wird die Versorgungsmasse der Verwaltung eines Pflegers unterstellt. Der Pfleger wird vom Fideikommißgericht bestellt. Für die Pflegschaft tritt das Fideikommißgericht an die Stelle des Vormundschaftsgerichts. Der Fideikommißbesitzer kann zum Pfleger bestellt werden.