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Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
§ 27
Der Fideikommißbesitzer, in dessen Person das Fideikommiß allod wird, und sein Nachfolger (§ 1 Abs. 2, §§ 2, 3), im Falle des § 5 der Anfallberechtigte, haften für die Fideikommißschlulden erster wie zweiter Klasse persönlich. Die persönliche Haftung des Fideikommißbesitzers erlischt mit seinem Tod, wenn er nicht vorher schon berechtigt war, über das ihm als Allod angefallene Fideikommißvermögen von Todes wegen zu verfügen.
Soweit den Fideikommißbesitzer oder seinen Nachfolger oder den Anfallberechtigten die persönliche Haftung nur infolge der Aufhebung des Fideikommisses trifft, ist jeder von ihnen berechtigt, seine Haftung auf das Fideikommißvermögen zu beschränken.