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Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
§ 47
Mit dem Zeitpunkt, in welchem das die Aufhebung der Fideikommisse anordnende Gesetz in Kraft tritt, geht das Erbgut in das freie Eigentum des letzten Besitzers über.
Die in Art. 20 und 24 des Gesetzes vom 22. Februar 1855 über die landwirtschaftlichen Erbgüter bezeichneten Ansprüche, welche im Zeitpunkte der Aufhebung dieses Gesetzes bereits erworben worden sind, werden durch die Aufhebung des Erbguts nicht berührt.