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Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
§ 10
Soweit sich nicht aus den Vorschriften des § 8 ein anderes ergibt, kann der Fideikommißbesitzer, in dessen Person des Fideikommiß allod geworden ist, über das Fideikommißvermögen unter Lebenden frei verfügen.