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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 9
Teilnahme, Befreiung, Verhinderung, Beurlaubung
(1) 1In begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenleitung oder Semesterleitung auf schriftlichen Antrag von der Verpflichtung regelmäßig am Unterricht teilzunehmen für einzelne Unterrichtsstunden bis zur Dauer eines Schultags befreien. 2Eine längere Unterrichtsbefreiung (Beurlaubung) kann nur die Schulleitung gewähren. 3In einem fachpraktischen Semester ist eine Unterrichtsbefreiung höchstens an einem Sommersemestertag durch die Klassenleitung oder Semesterleitung möglich. 4Darüber hinausgehende Fehltage im Sommersemester sind an einer anderen Schule nachzuholen; den konkreten Nachholtermin legt die Schulleitung fest. 5Ist dies nicht möglich, legt die Schulleitung eine anderweitige Ersatzleistung fest.
(2) 1Sind Studierende aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. 2Im Fall fernmündlicher Verständigung ist eine schriftliche Mitteilung innerhalb von drei Werktagen nach Fernbleiben vom Unterricht nachzureichen. 3Außerschulische Einrichtungen der praktischen oder fachpraktischen Ausbildung sind darüber hinaus in der von der Schule festgelegten Weise zu unterrichten.
(3) 1Die Schule kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen
1.
bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder bei Erkrankung am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises,
2.
wenn sich krankheitsbedingte Versäumnisse häufen oder berechtigte Zweifel an der Erkrankung bestehen.
2In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 kann die Schule die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Das Zeugnis nach den Sätzen 1 und 2 ist der Schule innerhalb von zehn Tagen, nachdem es verlangt wurde, vorzulegen; wird es nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
(4) Der durch Abwesenheit versäumte Lehrstoff ist von den Studierenden selbständig und eigenverantwortlich nachzuarbeiten.
(5) 1Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz stellen einen zwingenden Beurlaubungsgrund dar, es sei denn, dies widerspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Studierenden und das Beschäftigungsverbot ist verzichtbar. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern und für die Teilnahme an Prüfungen.