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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 7
Probezeit
(1) 1Das erste Schulhalbjahr oder Semester ist Probezeit. 2In einsemestrigen Studiengängen in Vollzeitform beträgt die Probezeit drei Monate, in Teilzeitform sechs Monate. 3Die Probezeit kann im Einzelfall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um längstens drei Monate verlängert werden. 4Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nachweis einer längerfristigen Erkrankung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
(2) Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen und der Eignung des oder der Studierenden voraussichtlich das Bildungsziel der Schule nicht erreicht wird.
(3) Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage einer Empfehlung der Lehrerkonferenz.
(4) 1Hat ein Studierender oder eine Studierende die Probezeit nicht bestanden oder wird diese verlängert, so ist ihm oder ihr dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen; dabei sind die Gründe darzulegen. 2Mit der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Probezeit endet das Schulverhältnis.