Inhalt

BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 12
Finanzielle Abwicklung sonstiger Schulveranstaltungen
Für die finanzielle Abwicklung sonstiger Schulveranstaltungen, insbesondere die Einrichtung eines Kontos der Schule, ist § 25 BaySchO entsprechend anzuwenden.