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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.09.2026
Fassung: 05.09.2019
§ 12
Finanzielle Abwicklung sonstiger Schulveranstaltungen
Für die finanzielle Abwicklung sonstiger Schulveranstaltungen, insbesondere die Einrichtung eines Kontos der Schule, ist § 25 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) entsprechend anzuwenden.