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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 11
Verbot von Rauschmitteln, Sicherstellung von Gegenständen
(1) Das Rauchen und der Konsum alkoholischer Getränke und sonstiger Rauschmittel ist Studierenden auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen untersagt; über die Einrichtung von Raucherbereichen im Außengelände sowie Ausnahmen vom Verbot des Konsums alkoholischer Getränke entscheidet die Schulleitung.
(2) 1Das Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen sowie von sonstigen Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören, ist den Studierenden untersagt. 2Derartige Gegenstände können weggenommen und sichergestellt werden.