Inhalt

BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 6
Anmeldung, Aufnahme in die Schule
(1) 1Aufnahmeanträge sind mit den jeweils erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bis zu dem von der Schule bekannt gegebenen Termin bei der Schule zu stellen. 2Für die Anmeldung sind Aufnahmeanträge nach dem Muster des Staatsministeriums zu verwenden. 3Mit der Anmeldung sind die Nachweise über die berufliche und gegebenenfalls schulische Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen.
(2) 1Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung durch schriftlichen Bescheid; ablehnende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2Liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne von Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vor, kann die Aufnahme versagt werden. 3In begründeten Fällen kann die Schulleitung im Rahmen verfügbarer Studienplätze von einzelnen Aufnahmevoraussetzungen befreien (Sonderzulassung). 4Abweichend von Satz 3 entscheidet bei den staatlichen Landwirtschaftsschulen (Landwirtschaftsschulen) und den staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft, Fachrichtung ökologischer Landbau die Schulaufsichtsbehörde über die Sonderzulassung. 5Bei der Sonderzulassung zu den Fachschulen für Agrarwirtschaft ist die Befreiung vom Nachweis der erfolgreichen Abschlussprüfung ausgeschlossen.
(3) Die zugelassenen Studierenden sind über die für ihre Schule geltende Schulordnung zu informieren.
(4) Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden, als im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse einer Schule aufgenommen werden können, so führen die Schulen einen örtlichen Ausgleich unter angemessener Berücksichtigung von Härtefällen durch; gelingt dieser nicht, entscheidet die Schulaufsicht nach sachgerechten Kriterien gemäß den Vorgaben des Staatsministeriums.
(5) In Einzelfällen können Personen nach Abstimmung mit dem Staatsministerium im Rahmen verfügbarer Studienplätze an Teilen des Unterrichts teilnehmen.
(6) 1Eine Klasse oder ein Semester wird an den Fachschulen und der staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft (Fachakademie) nur bei mindestens 16 Studierenden eröffnet. 2In Ausnahmefällen kann das Staatsministerium Abweichungen zulassen. 3Wird ein Studiengang nur an einer Fachschule oder an der Fachakademie angeboten, ist die Klasse oder das Semester abweichend von Satz 1 auch dann zu eröffnen, wenn die Mindestzahl an Studierenden unterschritten wird.