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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 05.09.2019
§ 8
Gestaltung des Unterrichts, Wahlfächer, Wahlpflichtmodule, Unterrichtszeit und Distanzunterricht
(1) 1Für die Unterrichtsgestaltung gelten die jeweiligen Stundentafeln; in begründeten Fällen kann das Staatsministerium Abweichungen hiervon genehmigen. 2Auf Basis der Stundentafeln setzt die Schulleitung Stundenpläne für die Klassen oder Semester fest; die Lehrkräfte erstellen Unterrichtsplanungen zu den einzelnen Unterrichtsfächern und stimmen diese aufeinander ab.
(2) 1Im Rahmen ihres Bildungsauftrages entscheiden die Schulen über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern und Wahlpflichtmodulen, die in den Stundentafeln vorgesehen sind. 2Darüber hinaus kann die Schulleitung weitere Wahlfächer einrichten; die erstmalige Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang vor Unterrichtsbeginn dem Staatsministerium zur Genehmigung vorzulegen. 3Unterricht in Wahlfächern kann eingerichtet werden, wenn zu Beginn des Semesters oder Schulhalbjahres mindestens zwölf Studierende, bei Fortführung in einem folgenden Semester oder Schulhalbjahr mindestens acht Studierende daran teilnehmen. 4Die Schulleitung kann in begründeten Einzelfällen unter Beachtung wirtschaftlicher und pädagogischer Grundsätze davon abweichen.
(3) 1An den Landwirtschaftsschulen im einsemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft wählen die Studierenden mindestens drei Wahlpflichtmodule aus dem Angebot der Schule aus. 2Mindestens ein Wahlpflichtmodul ist aus den Nrn. 2.1 bis 2.5 der Stundentafel (Anlage 4) zu wählen. 3Begründete Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. 4Bei Nachweis der Teilnahme an Ersetzenden Qualifizierungsmaßnahmen kann die Schulleitung Studierende von bis zu zwei Wahlpflichtmodulen befreien. 5Ersetzende Qualifizierungsmaßnahmen sind das „Fachübergreifende Grundlagenseminar (IGS)“ sowie die „Qualifizierung zur Referentin/zum Referenten für Hauswirtschaft und Ernährung“ der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 6Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde können Studierende Wahlpflichtmodule, die an der von ihnen besuchten Schule nicht angeboten werden, an einer anderen Schule ablegen. 7Wahlpflichtmodule der Nrn. 2.1 bis 2.5 der Stundentafel (Anlage 4) können bei Teilnahme von mindestens zehn Studierenden, Wahlpflichtmodule der Nrn. 2.6 bis 2.8 der Stundentafel (Anlage 4) bei Teilnahme von mindestens acht Studierenden eingerichtet werden. 8Im Rahmen verfügbarer Plätze können Studierende weitere Wahlpflichtmodule besuchen.
(4) 1Der Unterricht wird in der Regel von Montag bis Freitag ganztägig erteilt. 2Ausgenommen davon sind Studiengänge in Teilzeitform. 3In begründeten Fällen kann die Schulleitung auch Unterricht am Samstag genehmigen; dabei sind die Feiertage zu beachten. 4Aus besonderen Gründen kann die Schulleitung einzelne Tage, an denen ein geregelter Schulbetrieb aufgrund besonderer regionaler und außerhalb des Einflusses der Schule liegender Vorkommnisse nicht mehr gesichert ist, im Schuljahr für unterrichtsfrei erklären. 5Es muss gleichzeitig festgelegt werden, wann der entfallene Unterricht zeitnah nachzuholen ist.
(5) 1Eine Unterrichtsstunde dauert an den Landwirtschaftsschulen 50 Minuten, an den übrigen Schulen 45 Minuten. 2Die Schulleitung setzt für die Zeit zwischen den Unterrichtsstunden geeignete Pausenlängen fest.
(6) 1Das vollständige oder auszugsweise Mitschneiden des Unterrichts auf Bild- und Tonträgern ist verboten. 2Die Lehrkraft kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit dies für den Unterrichtszweck erforderlich ist.
(7) 1Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in begrenztem Umfang als Distanzunterricht abgehalten werden. 2Die Lehrerkonferenz ist vorher anzuhören. 3Für die Durchführung von Distanzunterricht ist § 19 Abs. 4 BaySchO entsprechend anzuwenden.