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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 77
Beirat
1Das Staatsministerium oder mit dessen Zustimmung die Fachschule für Agrarwirtschaft kann einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft berufen. 2Der Beirat hat die Aufgabe, die Verbindung der Fachschulen für Agrarwirtschaft zu Wirtschaft und Arbeitswelt sicherzustellen.