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Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 05.09.2019
§ 74
Abschlusszeugnisse
(1) 1Im Abschlusszeugnis sind auszuweisen:
1.
die Gesamtnote in Worten nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3,
2.
die auf zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtnote,
3.
die Zeugnisnoten der Pflicht- und Prüfungsfächer des Abschlussjahres und
4.
die Zeugnisnoten der in den vorausgegangenen Semestern abgeschlossenen Pflicht- und Prüfungsfächer.
2Die Teilnahme an den Seminaren laut Stundentafel sowie an Wahlfächern wird in das Abschlusszeugnis mit der Bemerkung „teilgenommen“ eingetragen. 3Weitere Zusatzqualifikationen, in denen Zertifikate erworben wurden, werden aufgeführt.
(2) 1Bei der Ermittlung der Zeugnisnote eines Prüfungsfachs werden die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote und die Note der schriftlichen Prüfung jeweils einfach gewertet. 2Die von der Meisterprüfung gemäß § 72 Abs. 2 übernommenen Prüfungsteile werden wie folgt gewertet:
1.
praxisbezogene Aufgabe, Betriebsbeurteilung, praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch und Fallstudie aus den Fachrichtungen Gartenbau und Garten- und Landschaftsbau doppelt;
2.
Wirtschafterarbeit aus der Fachrichtung ökologischer Landbau einfach;
3.
betriebswirtschaftliche Situationsaufgabe einfach, Arbeitsprojekt, die praktische Ausbildungssituation mit Fachgespräch und die Fallstudie aus der Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereiwesen doppelt;
4.
betriebswirtschaftliche Situationsaufgabe einfach, Arbeitsprojekt, praktische Ausbildungssituation mit Fachgespräch und Fallstudie aus der Fachrichtung Milchwirtschaftliches Laborwesen doppelt.
3Bei den übrigen Fächern ist die Fortgangsnote zugleich die Zeugnisnote. 4Die Zeugnisnoten sind als ganze Noten auszuweisen.
(3) 1Im Abschlusszeugnis wird zusätzlich eine Gesamtnote mit zwei Dezimalstellen ausgewiesen. 2Für die Berechnung der Gesamtnote und für das Bestehen der Abschlussprüfung zählen alle Noten der Prüfungs- und Pflichtfächer im Abschlusszeugnis. 3Die Zeugnisnoten der Prüfungsfächer werden je zweifach, die Zeugnisnoten der sonstigen Pflichtfächer einfach gewertet.
(4) Sofern die Abschlussprüfung im Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ nach Maßgabe der für den jeweiligen Beruf geltenden Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ bestanden wurde, ist dies im Abschlusszeugnis einzutragen.