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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 72
Prüfungsthemen
(1) 1Für die schriftliche Prüfung werden die Prüfungsthemen, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Prüfungstermine nach Vorgaben des Staatsministeriums festgelegt. 2Die Schulleitung reicht nach Anforderung Themenvorschläge ein.
(2) 1Das Thema für die praxisbezogene Aufgabe, des Arbeitsprojektes und der Wirtschafterarbeit wird nach Terminvorgabe des Staatsministeriums von der zuständigen Lehrkraft festgelegt. 2Dabei soll nach Zulassung zur Meisterprüfung das vom Meisterprüfungsausschuss beschlossene Thema festgelegt werden. 3Themenvorschläge der Prüfungsteilnehmer sind zu berücksichtigen. 4Nach Festlegung des Themas sind die Arbeiten nach Maßgabe der für den jeweiligen Beruf geltenden Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung anzufertigen.