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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 76
Berufsbezeichnung, Urkunden
1Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten neben dem Abschlusszeugnis eine Urkunde nach dem Muster des Staatsministeriums. 2Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Wirtschafter oder Staatlich geprüfte Wirtschafterin für
1.
Gartenbau, Fachgebiet Zierpflanzenbau/Management und Gestaltung,
2.
Gartenbau, Fachgebiet Staudengärtnerei/Management und Gestaltung,
3.
Gartenbau, Fachgebiet Gemüsebau,
4.
Garten- und Landschaftsbau,
5.
Garten- und Landschaftsbau, Fachgebiet Management und Gestaltung,
6.
ökologischen Landbau,
7.
Milchwirtschaft und Molkereiwesen oder
8.
Milchwirtschaftliches Laborwesen“
zu führen. 3Die Berufsbezeichnung kann jeweils mit oder ohne den Zusatz „Bachelor Professional in Agrarwirtschaft“ geführt werden.