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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 61
Fachakademiebeirat
1Das Staatsministerium oder mit dessen Zustimmung die Fachakademie kann einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft berufen. 2Der Beirat hat die Aufgabe, die Verbindung der Fachakademie zu Wirtschaft und Arbeitswelt sicherzustellen.