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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 54
Schriftliche Prüfung
(1) 1Für die schriftliche Prüfung werden die Prüfungsthemen, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Prüfungstermine nach Vorgaben des Staatsministeriums festgelegt. 2Die Schulleitung reicht nach Anforderung Themenvorschläge ein.
(2) Die schriftliche Abschlussprüfung in den Fächern „Ernährung und Verpflegung“, „Rechnungswesen“, „Betriebs- und Personalwirtschaft“ findet am Ende des dritten Schuljahres statt, die schriftliche Abschlussprüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ findet im dritten Schuljahr statt.