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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 05.09.2019
§ 56
Praktische Prüfung, Berufs- und Arbeitspädagogik
(1) Die praktische Prüfung im Fach „Betriebsmanagement“ findet am Ende des dritten Schuljahres statt.
(2) Die praktische Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ findet im dritten Schuljahr statt.
(3) 1Die gesamte Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ findet nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 und 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung statt. 2Der Inhalt dieses Prüfungsfachs entspricht den in § 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen. 3Dies kann den Studierenden bestätigt werden. 4Die Studierenden können bei der zuständigen Stelle gemäß § 6 Abs. 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung die Befreiung von der Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung beantragen, wenn die Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ im schriftlichen und praktischen Teil jeweils mit mindestens Note 4 „ausreichend“ bewertet wurde.
(4) Studierende, die vor der Zulassung die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach den §§ 4 und 6 der Ausbilder-Eignungsverordnung nachweisen, können durch die Schulleitung auf schriftlichen Antrag von der Teilnahme am Unterricht sowie an den Leistungsnachweisen und der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik befreit werden.
(5) 1Prüfungsteilnehmer, die im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ im schriftlichen oder praktischen Prüfungsteil die Note 5 „mangelhaft“ oder Note 6 „ungenügend“ erzielt haben, können auf schriftlichen Antrag den nicht bestandenen Teil oder die nicht bestandenen Teile der Prüfung zum nächsten Prüfungstermin einmal wiederholen. 2In diesem Fall wird die Note der Wiederholungsprüfung für das Abschlusszeugnis herangezogen. 3Eine Wiederholung zur reinen Notenverbesserung ist nicht möglich.