Inhalt
(1) Wenn die Jahresfortgangsnote und die Note der schriftlichen Prüfung um mehr als eine Note auseinanderliegen, wird auf Antrag in einem oder mehreren der folgenden Prüfungsfächer mündlich geprüft:
- 1.
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Ernährung und Verpflegung,
- 2.
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Rechnungswesen,
- 3.
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Betriebs- und Personalwirtschaft.
(2) 1Die mündliche Prüfung dauert jeweils 20 Minuten. 2Die Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 57 Abs. 2.