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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 05.09.2019
§ 55
Mündliche Prüfung
(1) Wenn die Jahresfortgangsnote und die Note der schriftlichen Prüfung um mehr als eine Note auseinanderliegen, wird auf Antrag in einem oder mehreren der folgenden Prüfungsfächer mündlich geprüft:
1.
Ernährung und Verpflegung,
2.
Rechnungswesen,
3.
Betriebs- und Personalwirtschaft.
(2) 1Die mündliche Prüfung dauert jeweils 20 Minuten. 2Die Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 57 Abs. 2.